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08.06.2011 | 09:44 | sbi

BGH verbietet Gebühren auf das Darlehenskonto

Banken dürfen nach einem Urteil des BGH keine Gebühren auf Darlehenskonten erheben.
Banken dürfen nach einem Urteil des BGH keine Gebühren auf Darlehenskonten erheben.

In einem Grundsatzurteil verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Gebühren, welche Banken für Darlehenskonten erheben. Das Urteil wurde damit begründet, dass ein Konto bei einem Kredit lediglich zur Buchhaltung des Kreditinstituts dient und für den Bankkunden keinen direkten Nutzen hat.

Mit Hilfe des Darlehenskontos erhält die Bank einen genauen Einblick in das Zahlungsverhalten des Kreditnehmers und kann feststellen, ob die monatlichen Raten zur Tilgung des Kredits termingenau und regelmäßig eingehen. Der Kunde geht dabei leer aus, denn eine Gegenleistung wird ihm trotz Gebühr nicht erstattet. Aus Sicht der Verbraucher ist für die Kreditrückzahlung kein Darlehenskonto notwendig. Der Zins- und Tilgungsplan gibt dem Bankkunden Aufschluss darüber, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Zahlungen erfolgen müssen. Die Erhebung von Kontoführungsgebühren sei damit also nicht zu erklären.

Der Elfte Zivilrat des BGH gab mit seinem Urteil einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Internationale Bankhaus Bodensee (IBB) Recht. Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen scheiterte, gingen die Verbraucherschützer beim BGH erfolgreich in Revision. Auslöser war der Fall eines IBB-Kunden, der für das Darlehenskonto seiner Baufinanzierung monatlich zwei Euro zahlen musste. Hierfür wurden dem Kreditnehmer nicht einmal Kontoauszüge ausgestellt, er erhielt nur eine Bescheinigung für das Finanzamt.

Nach Ansicht der Richter des BGH werde der Bankkunde mit der Kontoführungsgebühr unangemessen benachteiligt. Die Erstellung einer Jahresbescheinigung rechtfertigt in keiner Weise die Erhebung des Entgelts beim Darlehenskonto. Nach dem Wortlaut der Geschäftsbedingungen der Bank besteht diese Klausel nur für die Kontoführung, nicht aber für die Bescheinigung.

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