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Beim Halter eines Kraftfahrzeuges handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, welche die Verfügungswalt über ein Auto oder Motorrad innehat. Der Halter wird im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) und im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) genannt.
Jedoch ist es nicht von Bedeutung ob der Halter auch im Besitz der jeweiligen Zulassungsbescheinigung ist. Auch wenn Sie nicht der Eigentümer des Kraftfahrzeuges sind können Sie als Halter des Fahrzeugs eingetragen werden. Dies ist bei einem Autokredit häufig der Fall, da während der Kreditlaufzeit nicht selten der Kfz-Brief an die Bank übergeben wird. Damit geht auch das Eigentum vorübergehend auf die Bank über. Als Halter bleiben Sie jedoch selbst in den Brief eingetragen.
Juristisch wird der Halter eines Fahrzeugs auch als Eigentümer angesehen, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Banken (oder Versicherungen) kommt es z.B. bei einem Kredit häufig vor, dass die Bank während der Kreditlaufzeit der Eigentümer eines Fahrzeuges ist, während Sie der Halter bleiben. Dies muss jedoch im Vorfeld vereinbart werden Auch ist der Fahrzeughalter nach § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich.
Auch beim Leasing sind Halter und Eigentümer nicht ein und dieselbe Person. Während Sie als Leasingnehmer der Halter des Fahrzeuges sind, bleibt der Leasinggeber der Eigentümer.
Jedoch ist es nicht von Bedeutung ob der Halter auch im Besitz der jeweiligen Zulassungsbescheinigung ist. Auch wenn Sie nicht der Eigentümer des Kraftfahrzeuges sind können Sie als Halter des Fahrzeugs eingetragen werden. Dies ist bei einem Autokredit häufig der Fall, da während der Kreditlaufzeit nicht selten der Kfz-Brief an die Bank übergeben wird. Damit geht auch das Eigentum vorübergehend auf die Bank über. Als Halter bleiben Sie jedoch selbst in den Brief eingetragen.
Juristisch wird der Halter eines Fahrzeugs auch als Eigentümer angesehen, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Banken (oder Versicherungen) kommt es z.B. bei einem Kredit häufig vor, dass die Bank während der Kreditlaufzeit der Eigentümer eines Fahrzeuges ist, während Sie der Halter bleiben. Dies muss jedoch im Vorfeld vereinbart werden Auch ist der Fahrzeughalter nach § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich.
Auch beim Leasing sind Halter und Eigentümer nicht ein und dieselbe Person. Während Sie als Leasingnehmer der Halter des Fahrzeuges sind, bleibt der Leasinggeber der Eigentümer.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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