Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA, ist ein Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden, das Daten über Verbraucher sammelt. Dabei wird die SCHUFA jedoch nicht selbst aktiv – vielmehr werden ihr die Informationen von ihren Vertragspartnern zu Verfügung gestellt. Zu diesen zählen beispielsweise Banken, Versicherungen, Bausparkassen sowie Leasinggesellschaften und Kaufhäuser. Die Daten, die die SCHUFA sammelt, sind vielfältig: Sie umfassen neben persönlichen Angaben unter anderem Informationen über Kredite, Bürgschaften, Mobilfunkkonten und Bankkonten von Verbrauchern.
Gleichzeitig stellt die SCHUFA die Daten ihren Vertragspartnern zur Verfügung – allerdings immer nur einen ausgewählten Teil: So erhalten die sogenannten A-Partner, zu denen zum Beispiel Banken und Sparkassen zählen, deutlich mehr Informationen als die Gruppe der B-Partner, in die beispielsweise Energieversorger fallen. Aus den ihr vorliegenden Daten berechnet die SCHUFA auf Anfrage den sogenannten SCHUFA-Score einer Person, wobei ausschließlich die Informationen berücksichtigt werden, die für den jeweils anfragenden Partner relevant sind. Bei dem Score handelt es sich um einen Wert zwischen 0 und 100 Prozent, der Auskunft darüber gibt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Person die ihr auferlegten Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Dabei gilt: Je höher der Wert, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass die Person ihren Zahlungen nachkommt.
Der SCHUFA-Tipp:
Erfüllen Sie bestehende Zahlungsverpflichtungen immer vertragsgemäß. Falls Sie eine Rechnung nicht vertragsgemäß bezahlt haben, sollten Sie dies schnellstmöglich nachholen.
Dementsprechend holt eine Bank im Falle der Vergabe eines Kredits bei der SCHUFA Informationen über den Antragssteller ein. Doch was passiert, wenn ein Verbraucher ein Girokonto bei einer Bank beantragt? Auch in diesem Fall nimmt das Geldhaus Kontakt mit der SCHUFA auf. Der Grund: Einem Kunden wird in Zusammenhang mit einem Girokonto ebenfalls ein Kredit gewährt – ein Dispositionskredit. Die Bank geht damit also ein kreditorisches Risiko ein, gegen das sie sich absichert, indem sie die SCHUFA-Akte des Antragsstellers anfragt.
Welche Informationen zu Girokonten werden in der SCHUFA-Akte vermerkt?
Darüber hinaus stellt sich auch die Frage: Welche Informationen über das Girokonto eines Verbrauchers gibt eine Bank an die SCHUFA weiter? Grundsätzlich wird jedes Girokonto, das ein Verbraucher besitzt, in dessen SCHUFA-Akte vermerkt. Sofern zu dem Konto eine Kreditkarte gehört, wird auch dies festgehalten. Die entsprechenden Informationen können dabei auch Einfluss auf seinen SCHUFA-Score haben. Zudem ist zu beachten: Bereits wenn ein Verbraucher bei einer Bank ein Girokonto beantragt, wird dies der SCHUFA ebenfalls mitgeteilt und in seiner Akte festgehalten. Auch dies kann seinen SCHUFA-Score beeinflussen.
Im Falle eines Girokonto-Wechsels löscht die SCHUFA das alte Konto aus der Akte des Verbrauchers und nimmt das neue Konto auf. Häufige Girokonto-Wechsel haben dabei im Normalfall keine negativen Auswirkungen auf seinen SCHUFA-Score – vorausgesetzt er behält seine finanziellen Verpflichtungen im Blick. Partnerkonten werden in der SCHUFA-Akte wie reguläre Girokonten vermerkt und können ebenfalls in den Score-Wert eines Verbrauchers einfließen – die Bonität des Partners bleibt dabei jedoch außen vor.
Der SCHUFA-Tipp:
Behalten Sie stets die Gesamtsumme aller finanziellen Verpflichtungen im Blick und achten Sie darauf, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu Ihren Einkünften oder Ihrem Vermögen stehen. Überziehen Sie keine Kreditlinien.
Für den Fall, dass ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, erfolgt zwar ein Vermerk in der SCHUFA-Akte des Verbrauchers – für den Score ist diese Information jedoch unerheblich. Dies gilt auch für die Umwandlung eines Partnerkontos aufgrund von Negativmerkmalen.
Die Inanspruchnahme des Dispokredits hat keine negativen Folgen
Bleibt die Frage, was passiert, wenn ein Girokonto überzogen wird. Der Dispokredit kann in der Regel ohne negative Auswirkungen in Anspruch genommen werden – entsprechende Informationen werden von der Bank nicht an die SCHUFA weitergegeben. Gleiches gilt auch für die sogenannte „geduldete Überziehung“, worunter eine Inanspruchnahme des Kreditrahmens über den Dispokredit hinaus zu verstehen ist. Allerdings: Verhält sich ein Kunde nicht vertragsgemäß und begleicht den Dispokredit nicht rechtzeitig, wird dies im Falle einer unbestrittenen Forderung nach zweimaliger Mahnung von der Bank an die SCHUFA mitgeteilt.
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