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09.05.2012 | 15:05 | sbi

BGH erklärt Klausel zur Auslagenabrechnung von Banken für ungültig

BGH Urteil: Banken und Sparkassen dürfen Auslagen künftig nicht mehr in voller Höhe vom Kunden zurückfordern.
BGH Urteil: Banken und Sparkassen dürfen Auslagen künftig nicht mehr in voller Höhe vom Kunden zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden gestärkt: Der Bankensenat des BGH erklärte am Dienstag eine Klausel für unwirksam, nach welcher Geldinstitute ihren Kunden geschäftliche Auslagen in unbegrenzter Höhe in Rechnung stellen können. Die Institute müssen künftig nachweisen, dass die Kosten im Sinne des Kunden entstanden und notwendig waren. Die Richter gaben damit der Schutzgemeinschaft für Bankkunden Recht, die gegen die Sparkasse Erlangen und die Kulmbacher Bank eG geklagt hatte. Nach dem Urteil müssen die Institute ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern.

Bislang konnten Kreditinstitute Kosten für Telefonate und Porto sowie die  Bestellung, Verwaltung und Rückgabe von Sicherheiten, die bei Verbraucher- und Immobilienkrediten anfallen, vom Kunden einfordern. Dabei berufen sich die Institute darauf, dass die Ausgaben für Handlungen vorgestreckt werden, die mutmaßlich im Interesse des Kunden erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Kunden diese Tätigkeit selbst in Auftrag gegeben haben.

Dem Urteil der Karlsruher Richter zufolge, ist diese Formulierung jedoch zu pauschal. Die Bestellung, Verwaltung und Rückgabe von Sicherheiten erfolge zudem ausschließlich im Interesse der Banken und Sparkassen, hieß es in dem Urteil. Die gesetzliche Regelung sehe nicht vor, dass solche Kosten auf Kunden umgelegt werden können.

Nach Auffassung des Banksenats würden Kunden dadurch unangemessen benachteiligt. Im Falle der Zwangsversteigerung einer Immobilie, müsste ein Bankkunde aufgrund der Klausel vierstellige Beträge zahlen. Bei größeren Verwertungen können auch deutlich größere Summen anfallen. Laut Jörg Schädtler von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden haben die Banken diese Auslagen bisher in voller Höhe von ihren Kunden zurückgefordert. Dass die Kosten für den Kunden nicht begrenzt werden, war für den BGH auch ein Grund, die Klausel für unwirksam zu erklären.

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