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Gesetzlicher Zuschlag

Seit dem 1. Januar 2000 hat der Gesetzgeber in Deutschland mit dem Gesundheitsreformgesetz einen gesetzlichen Zuschlag für die Beiträge einer privaten Krankenversicherung eingeführt.

Der gesetzliche Zuschlag beträgt zehn Prozent des Tarifbeitrags und wurde eingeführt, um die Kosten des medizinischen Fortschritts auszugleichen. Der gesetzliche Zuschlag wird angelegt und inklusive der Zinsen dazu verwendet, ab einem Alter von 65 Jahren den Beitrag möglichst stabil und bezahlbar zu halten.

Ab dem 80. Lebensjahr kann das gebildete Kapital auch dazu verwendet werden, den Beitrag zu senken. Eine Auszahlung der Rücklage ist jedoch gesetzlich nicht erlaubt.

Grundsätzlich muss jeder Privatversicherte im Alter zwischen 21 und 60 Jahren den gesetzlichen Zuschlag zahlen. Nur bei Zusatztarifen oder Tagegeldversicherungen und der Pflegeversicherung entfällt dieser gesetzliche Zuschlag für den Versicherten.

Der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent ergänzt die Alterungsrückstellungen, die jede private Krankenversicherung bildet, um die höheren Kosten im Alter auszugleichen.

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