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Kredite können jederzeit vor Ablauf der Vertragslaufzeit komplett oder teilweise zurückgezahlt werden – das schreibt die Verbraucherkreditrichtlinie vor, die am 11. Juni 2010 in Kraft getreten ist. Diese Regelung gilt aber nur für Darlehensverträge, die Sie nach diesem Datum geschlossen haben. Für länger bestehende Verbindlichkeiten gilt dagegen noch das alte Recht.
Für Banken hat eine vorzeitige Tilgung oder Umschuldung einen Nachteil: Die Zinserträge, die sie bei Vertragsschluss bereits fest in ihre Einnahmen einkalkuliert haben, fallen weg. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, räumt die Gesetzgebung den Instituten die Möglichkeit ein, das Geld zumindest teilweise in Form einer Gebühr – der Vorfälligkeitsentschädigung – hereinzuholen. Dabei handelt es sich um eine Abgabe, die Banken freiwillig erheben können. Bei der Gebührengestaltung wird den Banken aber keine freie Hand gegeben – das Entgelt darf nicht mehr als 1,0 Prozent der Restkreditsumme betragen. Wenn die ausstehende Laufzeit noch weniger als zwölf Monate beträgt, ist die Obergrenze auf 0,5 Prozent beschränkt.
Wenn Sie eine Umschuldung in Erwägung ziehen, sollten Sie daher im Vorfeld prüfen, ob Ihre Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung erhebt. In diesem Fall könnte sich die Kreditablösung nämlich nicht mehr lohnen. Die Ersparnis, die Sie durch das Umschulden des Kredits erzielen, kann im schlimmsten Fall durch das Entgelt ausgeglichen werden. Berechnen Sie deshalb genau, inwieweit sich das Vorhaben bezahlt macht.
In Anbetracht dessen empfiehlt es sich auch darauf zu achten, dass die Kredite, die Sie künftig abschließen, kostenlos umgeschuldet werden können. So halten Sie sich für die Zukunft die Möglichkeit offen, einen zu teuer gewordenen Ratenkredit mit einem zinsgünstigeren abzulösen.
Für Banken hat eine vorzeitige Tilgung oder Umschuldung einen Nachteil: Die Zinserträge, die sie bei Vertragsschluss bereits fest in ihre Einnahmen einkalkuliert haben, fallen weg. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, räumt die Gesetzgebung den Instituten die Möglichkeit ein, das Geld zumindest teilweise in Form einer Gebühr – der Vorfälligkeitsentschädigung – hereinzuholen. Dabei handelt es sich um eine Abgabe, die Banken freiwillig erheben können. Bei der Gebührengestaltung wird den Banken aber keine freie Hand gegeben – das Entgelt darf nicht mehr als 1,0 Prozent der Restkreditsumme betragen. Wenn die ausstehende Laufzeit noch weniger als zwölf Monate beträgt, ist die Obergrenze auf 0,5 Prozent beschränkt.
Wenn Sie eine Umschuldung in Erwägung ziehen, sollten Sie daher im Vorfeld prüfen, ob Ihre Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung erhebt. In diesem Fall könnte sich die Kreditablösung nämlich nicht mehr lohnen. Die Ersparnis, die Sie durch das Umschulden des Kredits erzielen, kann im schlimmsten Fall durch das Entgelt ausgeglichen werden. Berechnen Sie deshalb genau, inwieweit sich das Vorhaben bezahlt macht.
In Anbetracht dessen empfiehlt es sich auch darauf zu achten, dass die Kredite, die Sie künftig abschließen, kostenlos umgeschuldet werden können. So halten Sie sich für die Zukunft die Möglichkeit offen, einen zu teuer gewordenen Ratenkredit mit einem zinsgünstigeren abzulösen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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