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Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer. Der MaBV dient in erster Linie dem Schutz des Käufers: In der MaBV ist geregelt, ab wann ein Makler oder Bauträger Geld vom Käufer annehmen darf und wie die Absicherung dieser Gelder erfolgen soll. In der Regelung ist vorgeschrieben, dass die Kundengelder ausschließlich für das betreffende Projekt verwendet werden dürfen. Außerdem sind Vertreter dieser Berufsgruppe dazu verpflichtet, eine getrennte Vermögensverwaltung zu führen - private Gelder und Kundenzahlungen müssen demnach gesondert verwaltet werden.
Wer eine Baufinanzierung plant und dafür einen Kredit aufnehmen muss, kann sich auch an einen Bauträger wenden. Statt die verschiedenen Handwerker direkt zu vergüten, gehen alle Zahlungen an den Bauträger. Die MaBV verhindert, dass dieser nach Belieben Teilzahlungen oder Vorkasse verlangt. Diese Verordnung schreibt einen Zahlungsplan vor, nach welchem 13 Gewerke aufgelistete, die prozentual auf die Gesamtkosten anfallen. Nach der Makler- und Bauträgerverordnung dürfen die einzelnen Gewerke aber nicht einzeln in Rechnung gestellt werden - die Kosten dürfen zu maximal sieben Teilzahlungen zusammengefasst werden. Der Zahlungsplan ist ungültig, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. In diesem Fall muss der Kunde erst zahlen, wenn der Bau abgeschlossen und eine Abnahme erfolgt ist. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Bauträger die Kosten erst nach der Fertigstellung der Immobilie in Rechnung stellt - dann müsste er aber in Vorkasse gehen.
Die einzelnen Gewerke nach MaBV sind in dieser Reihenfolge die Erdarbeiten, die Fertigstellung des Rohbaus inklusive Zimmererarbeiten, die Rohinstallation der Heizungsanlagen, gefolgt von den Sanitäranlagen und den Elektroanlagen, der Einbau der Fenster mit Verglasung, der Innenputz ohne Beiputzarbeiten, der Estrich (Aufbau des Fußbodens), Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, die bezugsfertige Herrichtung des Hauses und die Fassadenarbeiten. Das letzte Gewerk ist die vollständige Fertigstellung der Immobilie.
Wer eine Baufinanzierung plant und dafür einen Kredit aufnehmen muss, kann sich auch an einen Bauträger wenden. Statt die verschiedenen Handwerker direkt zu vergüten, gehen alle Zahlungen an den Bauträger. Die MaBV verhindert, dass dieser nach Belieben Teilzahlungen oder Vorkasse verlangt. Diese Verordnung schreibt einen Zahlungsplan vor, nach welchem 13 Gewerke aufgelistete, die prozentual auf die Gesamtkosten anfallen. Nach der Makler- und Bauträgerverordnung dürfen die einzelnen Gewerke aber nicht einzeln in Rechnung gestellt werden - die Kosten dürfen zu maximal sieben Teilzahlungen zusammengefasst werden. Der Zahlungsplan ist ungültig, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. In diesem Fall muss der Kunde erst zahlen, wenn der Bau abgeschlossen und eine Abnahme erfolgt ist. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Bauträger die Kosten erst nach der Fertigstellung der Immobilie in Rechnung stellt - dann müsste er aber in Vorkasse gehen.
Die einzelnen Gewerke nach MaBV sind in dieser Reihenfolge die Erdarbeiten, die Fertigstellung des Rohbaus inklusive Zimmererarbeiten, die Rohinstallation der Heizungsanlagen, gefolgt von den Sanitäranlagen und den Elektroanlagen, der Einbau der Fenster mit Verglasung, der Innenputz ohne Beiputzarbeiten, der Estrich (Aufbau des Fußbodens), Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, die bezugsfertige Herrichtung des Hauses und die Fassadenarbeiten. Das letzte Gewerk ist die vollständige Fertigstellung der Immobilie.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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