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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Grundstücke verzeichnet werden. Darin sind Angaben zur Lage, Fläche, Rechten (beispielsweise das Vorkaufsrecht), Eigentumsverhältnissen und Lasten (Grundschuld, Hypothek) aufgeführt. Kredite, die im Grundbuch verzeichnet sind, sind Grundschulden und gehören zum Grundpfandrecht. Sie dienen bei der Kreditaufnahme als Sicherheit für die Bank.

Das Grundbuchamt ist für das Grundbuch verantwortlich. Bei diesem Amt handelt es sich um Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem es liegt, zuständig ist. Das Grundbuch ist ebenfalls auf elektronischen Weg über das Internet zugänglich. Auf diese Weise ist es besonders für Notare und Banken leichter, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Auch Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben das Recht, Einsicht in das Register zu nehmen. Zudem kann der Eigentümer eine andere Person oder Stelle die Vollmacht erteilen, das Grundbuch einzusehen.

Dinglich berechtigte Personen oder Stellen wie Eigentümer und Hypothekengläubiger können das Grundbuch nach §12, 12a GBO (Grundbuchordnung) ebenfalls einsehen. Gleiches gilt, wenn eine Zwangsvollstreckung vorgenommen werden soll. Will eine nicht Person oder Stelle, die nicht über das Recht verfügt, dennoch das Grundbuch einsehen, muss nachweisen, dass sein Interesse berechtigt ist. Dieses kann beispielsweise mit einem belegten Kaufinteresse oder einer Vollmacht vom Verkäufer belegt werden.

Bei einer Löschung aus dem Grundbuch wird der Eintrag nicht entfernt, sondern lediglich rot markiert. Sowohl Eintragungen als auch Veränderungen des Grundbuches müssen von dem vorangetragenen Betroffenen genehmigt werden. Für jede dieser Handlungen fallen Kosten für den Verbraucher an.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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