26.10.2016 | 14:13 | lsc
BGH-Urteil Mindestentgelt für geduldete Überziehung des Girokontos verboten
Verlangt Ihre Bank ein pauschales Entgelt für die geduldete Überziehung Ihres Girokontos? Laut einem BGH-Urteil vom Dienstag ist das unzulässig. So holen Sie sich Ihr Geld zurück.
Wer ins Minus rutscht, ohne einen Dispo zu haben, oder sein Girokonto über das Dispolimit, also die von der Bank festgelegte Grenze der Kontoüberziehung, belastet, muss für diese geduldete Überziehung üblicherweise hohe Zinsen an das Kreditinstitut zahlen. Manchen Banken genügt das aber nicht. Um etwa auch bei einer geringfügigen Überziehung verdienen zu können, verlangen sie zusätzlich zum Überziehungszins ein pauschales Mindestentgelt, das ab dem ersten Cent und Tag der Überziehung fällig wird. Eine solche Mindestgebühr hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag jedoch für unzulässig erklärt.
Banken dürfen demnach zusätzlich zum Zins keine Bearbeitungsgebühr beziehungsweise kein Mindestentgelt pro Monat oder pro Quartal verrechnen, in dem Kunden ihr Girokonto geduldet überziehen. Das gilt auch, wenn Kunden die Extragebühr nur dann bezahlen müssen, wenn die Kosten für die geduldete Überziehung geringer ausfallen als das Mindestentgelt.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein pauschales Mindestentgelt Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Denn gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten käme es zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Verbraucher. Ein Beispiel: Ein Bankkunde überzieht sein Konto geduldeter Weise für einen Tag um 10 Euro. Die Bank nimmt hierfür eine pauschale Mindestgebühr von 6,90 Euro pro Quartal. Der zwischen dem Kunden und der Bank zu vereinbarende Zins läge dann bei 25.185 Prozent p.a. – ein Wert, der angesichts der derzeit niedrigen Kreditzinsen viel zu hoch ist.