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Künstlersozialversicherung

Mit der Künstlersozialversicherung werden unter bestimmten Bedingungen selbstständige Künstler und Publizisten gesetzlich versichert. Sie zahlen dann in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Dafür muss unter anderem die künstlerische Tätigkeit auf Dauer angelegt sein und das jährliche Einkommen mindestens 3.900 Euro betragen. Für Berufsanfänger gibt es Ausnahmen.

Künstler und Publizisten zahlen nur Hälfte des Beitrags

Versicherte müssen wie angestellte Arbeitnehmer nur die Hälfte des jeweiligen Beitrags zahlen – für die Krankenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von derzeit 14,6 Prozent (Stand: 2017).

Auch den Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse müssen sie ab 2019 nur zur Hälfte übernehmen.

Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss (20 Prozent) sowie eine Abgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die freie Künstler beauftragen.

Künstlersozialkasse prüft Versicherungspflicht

Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft für jeden Einzelfall, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. Dann muss sich der Künstler oder Publizist über die KSK gesetzlich versichern.

Die KSK zieht die Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ein und leitet sie an die jeweiligen Leistungsträger weiter.

Krankenversichert ist der Künstler bei einer gesetzlichen Krankenversicherung seiner Wahl. Deshalb ist ein Krankenkassenvergleich bezüglich Leistungen und Kosten empfehlenswert.

Berufsanfänger können sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt auch für Künstler und Publizisten, die drei Jahre lang ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielen. Für sie steht dann die private Krankenversicherung offen.

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