Telefonische Expertenberatung

Einkommensgrenze

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es vor allem zwei Einkommensgrenzen, die wichtig sind: Die Versicherungspflichtgrenze sowie die Beitragsbemessungsgrenze. Daneben gibt es noch eine Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige, eine Einkommensgrenze in der Familienversicherung sowie eine Geringverdienergrenze.

Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV

Die Versicherungspflichtgrenze wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt und bezeichnet die Gehaltsgrenze, ab der sich Arbeitnehmer wahlweise privat krankenversichern können. Im Jahr 2024 liegt die JAEG bei einem Brutto-Jahreseinkommen von 69.300 Euro. Wer regelmäßig mehr verdient, ist nicht mehr versicherungspflichtig und kann eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen.

Gilt nicht für Selbstständige und Beamte

Die Versicherungspflichtgrenze gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler und Beamte. Diese Gruppen unterliegen nicht der Versicherungspflicht und können sich unabhängig von der Höhe ihres Einkommens privat versichern.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wiederum gibt die Grenze an, bis zu der auf das Einkommen Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind. Verdienen Versicherte mehr, müssen sie für Einkünfte oberhalb dieser Grenze keine Beiträge abführen. Aktuell beträgt die BBG 62.100 Euro im Jahr (Stand: 2024).

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen gibt es nicht nur in der Krankenversicherung, sondern auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Mindestbemessungsgrundlage

Für Selbstständige gibt es zudem eine Mindestbemessungsgrundlage. Dies ist das Einkommen, das die Krankenkasse bei geringen Einkünften auf jeden Fall unterstellt, um einen Mindestbeitrag zu ermitteln. Im Jahr 2024 sind dies 1.178,33 Euro.

Einkommensgrenze in der Familienversicherung

Auch für die kostenlose Familienversicherung der Krankenkassen gibt es eine Einkommensgrenze. Wer über den Partner oder ein Elternteil familienversichert ist, darf regelmäßig nicht mehr als 505 Euro monatlich verdienen. Bei einem Mini-Job sind es 538 Euro.

Geringverdienergrenze für Auszubildende

Für Auszubildende in einer Berufsausbildung gibt es eine weitere Einkommensgrenze. Liegt die Ausbildungsvergütung unter 325 Euro pro Monat, muss der Azubi selbst keine Beiträge zu den Sozialversicherungen leisten. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge für die Krankenkasse.

Diese Geringverdienergrenze gilt auch für Versicherte, die einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren.
 

Die Einkommensgrenzen im Überblick (Stand: 2024)

Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro (pro Jahr)

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

62.100 Euro (pro Jahr)

Mindestbemessungsgrundlage

1.178,33 Euro (pro Monat)

Verdienstgrenze Familienversicherung
bei Mini-Job:

505 Euro (pro Monat)
538 Euro (pro Monat)

Geringverdienergrenze

325 Euro (pro Monat)

 

Krankenkassenvergleich
  • Über 70 Krankenkassen vergleichen
  • In nur 5 Minuten kostenlos wechseln
  • Lückenlos versichert, kein Wechselrisiko