Als Erbbauzins bezeichnet man eine Nutzungsgebühr, die ein Verbraucher zahlen muss, der das Grundstück eines Dritten aufgrund eines erworbenen oder vererbten Erbbaurechtes in Anspruch nimmt. Der Erbbauzins entspricht in diesem Fall der Nutzungsgebühr für das Grundstück, das aufgrund des Erbbaurechtes genutzt wird, obwohl der Erbbauberechtigte nicht dessen Eigentümer ist. Der Erbbauzins wird dabei beim Übertrag des Rechtes für die gesamte Nutzungsdauer des Erbbaurechtes vereinbart und vertraglich festgehalten.
Grundsätzlich finden sich im Erbbaurechtsgesetz (vgl. §9 ErbbauRG) Regelungen zum Erbbauzins. Die Regelmäßigkeit oder Höhe dieser Zahlungen sind jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern werden im Einzelfall zwischen den Beteiligten festgelegt. Üblich ist in der Regel jedoch ein Erbbauzins der sich zwischen drei und fünf Prozent des Grundstückwertes jährlich beläuft.
Sowohl die Höhe, als auch die Häufigkeit der Zahlung des Erbbauzinses werden im Erbbauvertrag bereits bei Vertragsschluss für die gesamte Dauer der Nutzung festgehalten. Da sich der Wert des genutzten Grundstückes während der Laufzeit des Erbbaurechtes verändern kann, wird die entsprechende Anpassung des Erbbauzinses durch eine Wertsicherungsklausel gewährleistet.
Aus finanzieller Sicht ist der Erwerb eines Grundstückes mit Erbbaurecht für Verbraucher nur dann sinnvoll, wenn die einmalige Nutzungsgebühr oder der regelmäßig fällige Erbbauzins des Erbbaurechtes niedriger ist, als der Kaufpreis eines vergleichbaren Grundstückes.
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