Erziehungsrente
Auf eine Erziehungsrente haben Geschiedene Anspruch, die ein Kind großziehen und deren ehemaliger Partner verstorben ist. Sie soll damit die monatlichen Unterhaltszahlungen ersetzen, die mit dem Tod des geschiedenen Partners wegfallen. Die Erziehungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, von der viele Versicherte nichts wissen.
Für ehemalige Ehe- und Lebenspartner
Die Erziehungsrente erhalten geschiedene Eheleute sowie Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.
Um Anspruch auf eine Erziehungsrente zu haben, muss man die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und während dieser Zeit auch eingezahlt haben.
Zusätzlich müssen diese Punkte zutreffen:
- Die Scheidung erfolgte nach dem 30. Juni 1977.
- Sie haben nach der Scheidung nicht erneut geheiratet und sind keine eingetragene Partnerschaft eingegangen.
- Sie kümmern sich um Ihr minderjähriges oder behindertes Kind (oder ein Kind des Partners).
Um eine Erziehungsrente zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Die Höhe ist identisch mit der einer Rente bei voller Erwerbsminderung. Bei einem Bezug vor dem 65. Geburtstag wird ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent vorgenommen. Eigene Einkünfte werden oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Wer bereits eine andere gesetzliche Rente bezieht, erhält nur die Rente mit der höheren Auszahlung.
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