Negativliste
Eine Negativliste beinhaltet Arzneimittel, die eine Krankenversicherung nicht erstattet.
Sie ist das Gegenteil einer Positivliste, die Mittel aufführt, die von der Versicherung übernommen werden.
Regelungen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V)
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Art Negativliste. So werden nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V, § 34) nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich nicht bezahlt.
Dies gilt allerdings nicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr sowie für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Ausnahmen für erwachsene Versicherte muss der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien festlegen.
Keine Übernahme von Mitteln gegen Bagatellerkrankungen
Daneben sind für Erwachsene folgende Arzneimittel für Bagatellerkrankungen von der Kostenübernahme ausgeschlossen:
- Arzneimittel für Erkältungskrankheiten / grippale Infekte
- Mund- und Rachentherapeutika (Ausnahme: Pilzinfektionen)
- Abführmittel
- Mittel gegen Reisekrankheit
Zudem zahlen die gesetzlichen Kassen keine Lifestyle-Medikamente – etwa Appetitzügler oder Haarwuchsmittel – und andere Arzneien, die unwirtschaftlich sind und keinen nachweisbaren therapeutischen Nutzen haben.
Mit der Negativliste sollen unnötige Ausgaben der Krankenkassen vermieden werden.
Bei CHECK24 finden Sie viele regionale und bundesweit geöffnete Krankenkassen im Vergleich: Mit dem Vergleichsrechner erhalten Sie einen schnellen Überblick und finden garantiert die passende Krankenkasse.
- Über 70 Krankenkassen vergleichen
- In nur 5 Minuten kostenlos wechseln
- Lückenlos versichert, kein Wechselrisiko