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Regelungen in der Probezeit: Arbeitsrecht: Vier häufige Irrtümer über die Probezeit

München, 14.1.2020 | 11:27 | awo

Wer einen neuen Job startet, befindet sich zu Beginn meist noch in der Probezeit. In dieser Zeit gelten besondere Regelungen. Oft herrscht Unklarheit darüber, wie die Rechtslage in der Probezeit eigentlich aussieht. 

Arbeitnehmer haben in der Probezeit bestimmte RechteAuch die Probezeit wird vom Arbeitsrecht geregelt

Die Probezeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und demnach auch kein Muss. Dennoch setzen viele Arbeitgeber auf diese Zeit, um herauszufinden, ob der neue Arbeitnehmer qualifiziert ist und ins Unternehmen passt.

Die Probezeit bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer keine Rechte hat. Wenn es um die Probezeit geht, herrschen immer noch einige Irrtümer. Vor allem wenn es um den Urlaubsanspruch, die Dauer der Probezeit und die Kündigungsfrist geht, kennen viele Arbeitnehmer die Rechtslage nicht.

Irrtum 1: Kein Urlaub in der Probezeit

Viele Arbeitnehmer sind sich unsicher, wenn es um Urlaub in der Probezeit geht. Darf man Urlaub nehmen oder muss man warten, bis die Probezeit überstanden ist? In dieser Zeit gelten besondere Regelungen, was den Urlaubsanspruch betrifft.
Fängt ein Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres mit dem neuen Job an, steht ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat zu. Startet ein Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres in den neuen Job, hat dieser zunächst keinen Anspruch auf Urlaub. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch während der Probezeit bzw. der Wartezeit, steht dem Arbeitnehmer ebenfalls, für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses, ein Zwölftes des Jahresurlaubs zu. Da der anteilige Urlaubsanspruch auch rückwirkend genommen werden kann, gewähren einige Arbeitgeber bereits während der Wartezeit/Probezeit Urlaub.

Irrtum 2: Die Dauer ist gesetzlich vorgeschrieben

Ist es gesetzlich vorgeschrieben, wie lange eine Probezeit gehen darf? Die Dauer der Probezeit variiert von Unternehmen zu Unternehmen. Wie bereits erwähnt, ist eine Probezeit nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings darf diese eine bestimmte Dauer nicht überschreiten. Die Maximaldauer beträgt sechs Monate. Eine Mindestlänge gibt es aber nicht. Solange sechs Monate nicht überschritten werden, kann der Arbeitgeber frei über die Dauer entscheiden.

Irrtum 3: Die Probezeit darf stets verlängert werden

Theoretisch kann eine Probezeit durchaus verlängert werden. Allerdings nur, wenn sechs Monate nicht überschritten werden. Beträgt die Probezeit ohnehin schon das Maximum von sechs Monaten, kann diese nicht noch einmal verlängert werden. Ab dem siebten Monat treten automatisch die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen und der allgemeine Kündigungsschutz in Kraft.

Irrtum 4: Die Kündigungsfrist beträgt immer 14 Tage

Beginnt man einen neuen Job und befindet sich in der Probezeit, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. In vielen Fällen beträgt diese 14 Tage. Die Kündigungsfrist kann allerdings auch länger ausfallen, sofern dies vorher vertraglich geregelt worden ist. Kürzer als zwei Wochen ist sie jedoch nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Tarifvertrag vorliegt.

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