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Haftungslimit

Durch den verstärkten Einsatz von Kreditkarten in Deutschland, gibt es auch immer häufiger gerissene Betrüger, die versuchen an die Kreditkartendaten von Verbrauchern zu kommen und diese für kriminelle Zwecke einzusetzen. Sollte die Kreditkarte abhandenkommen oder geklaut werden und missbräuchlich eingesetzt werden, haftet der Karteninhaber nur begrenzt für den entstehenden Schaden. Jede Kreditkarte verfügt über ein sogenanntes Haftungslimit. Das Limit beschreibt eine finanzielle Obergrenze, bis zu der der Kartenbesitzer selbst für den entstandenen Schaden aufkommen muss – vergleichbar ist das Haftungslimit daher mit einer Selbstbeteiligung.

Bei allen Kreditkarten liegt das Haftungslimit zwischen 0 und 50 Euro. Sollten Verbrecher die gestohlene Karte über diesen Betrag hinweg belasten, zahlt die Bank oder der Kartenherausgeber die entwendete Summe. Bei vielen Kreditkarten wird kein Limit für die Eigenhaftung des Karteninhabers festgelegt – sollte die Karte in diesem Fall verloren gehen oder gestohlen werden und missbräuchlich eingesetzt werden – zahlt der Herausgeber den kompletten entstandenen Schaden. Prepaid-Karten verfügen in der Regel nicht über ein Haftungslimit – bei einem missbräuchlichen Einsatz kann nur das aktuell aufgeladene Guthaben entwendet werden.

Grundsätzlich muss der Karteninhaber jedoch nur dann für den entstandenen Schaden aufkommen, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder betrügerische Absichten nachgewiesen werden können. Unter grober Fahrlässigkeit ist beispielsweise eine verspätete Sperrung der Karte zu verstehen. Sollte die Karte gestohlen werden oder anderweitig abhandenkommen, muss der Herausgeber der Karte oder die Bank unverzüglich informiert werden. Um eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen zu können, sollten Verbraucher den PIN ihrer Karte außerdem niemals gemeinsam mit der Plastikkarte, beispielsweise im Geldbeutel, aufbewahren. Die Pflicht des Karteninhabers, den Verlust der Plastikkarte direkt beim Herausgeber anzuzeigen ist schriftlich in den Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten im Kreditkartenvertrag geregelt.

Sollte es nach der Meldung des Verlusts zu einem missbräuchlichen Einsatz der Kreditkarte kommen, entfällt für den Karteninhaber auch das Haftungslimit – für sämtliche dann entstehenden Schäden muss der Herausgeber der Karte aufkommen. Daher lohnt es sich für Karteninhaber stets das Datum und die Uhrzeit zu notieren, an dem die Sperrung der Karte in Auftrag gegeben wurde.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.