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12.10.2016 | 08:27 | fra

Schutz für Kreditnehmer und deren Familien 10 Fragen und Antworten zur Restschuldversicherung

Restschuldversicherung schützt Kreditnehmer und Angehörige
Abgesichert, aber richtig: Wer sich und seine Familie mit einer Restschuldversicherung absichern möchte, sollte Kosten und Nutzen abwägen.

Sie springt ein, wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlen kann: die Restschuldversicherung. Wann sie sich lohnt, was sie kostet und wo sie an ihre Grenzen stößt – Antworten auf die zehn wichtigsten Fragen zur Kreditabsicherung.

1) Was ist eine Restschuldversicherung und was deckt sie ab?

Eine Restschuldversicherung (RSV), auch als Ratenschutz- oder Restkreditversicherung (RKV) bezeichnet, übernimmt die laufenden Kreditraten bzw. die Rückzahlung des Restkreditbetrages, sollte der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Üblich ist eine solche Darlehensabsicherung für den Fall, dass

✓ der Kreditnehmer stirbt,
✓ seinen Arbeitsplatz verliert oder
✓ arbeitsunfähig wird.

Seltener bieten Versicherer auch eine RSV an, die bei einer Scheidung vorübergehend für die Kreditraten aufkommt. Welche Risiken genau über eine Restschuldversicherung abgedeckt sind, entscheidet der Kreditnehmer in der Regel selbst. So sind neben einer Einzelversicherung, die nur im Todesfall greift, auch eine Kombination verschiedener Absicherungen sowie ein Komplettschutz möglich, mit dem bei allen genannten Risiken für die Rückzahlung des Kredites gesorgt ist.

2) Was zahlt die RSV im Versicherungsfall?

Stirbt der Kreditnehmer, begleicht die Versicherung den kompletten verbleibenden Kreditbetrag. Bei Arbeitsunfähigkeit übernimmt sie die monatlichen Kreditraten für die Dauer der Krankschreibung. Anders verhält es sich hingegen bei Arbeitslosigkeit: In diesem Fall ist der Zeitraum, in dem die RSV einspringt, oft auf zwölf, 18 oder 24 Monate begrenzt – ganz gleich, ob der Kreditnehmer danach arbeitslos bleibt oder nicht. Bei einer Scheidung deckt die Versicherung meist nur wenige Monatsraten ab.

3) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Versicherung greift?

Eine Ratenschutzversicherung springt nicht in jedem Fall ein. So muss etwa eine Arbeitslosigkeit unverschuldet sein – wer längerfristig ohne Arbeit ist, weil er seinen Job gekündigt hat, muss demnach trotz Versicherung selbst für seine Kreditraten aufkommen. Auch bei Vertragsschluss schon bekannte Erkrankungen, die zu einer späteren Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod des Kreditnehmers führen, zählen zu den Gründen, aus denen eine Restschuldversicherung nicht zahlt.

Hinzu kommen spezielle Fristenregelungen: Gerade bei Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit sehen viele Versicherer Warte- und Karenzzeiten vor. So vergehen nach Vertragsbeginn oft mehrere Wochen, ehe der Versicherungsschutz überhaupt greift. Kommt es dann zu einem Versicherungsfall, muss sich der Kreditnehmer zusätzlich gedulden, bis die RSV für die Raten aufkommt. Wird er etwa arbeitsunfähig, bleibt er für die Dauer der Lohnfortzahlung – sprich sechs Wochen – zahlungspflichtig. Bei Arbeitslosigkeit kann dieser Zeitraum sogar mehrere Monate umfassen.

Tipp: Ausschlussklauseln prüfen

Die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) rät dazu, sich vor Abschluss einer Restschuldversicherung über den genauen Versicherungsumfang und die Kosten zu informieren, denn standardisiert sind die Verträge bislang nicht. Um tatsächlich einschätzen zu können, ob die Versicherung die damit einhergehenden Kosten rechtfertigt, sollten sich Kreditnehmer im Vorfeld also ein Bild von den jeweiligen Ausschlussklauseln der Versicherungsgesellschaft machen.

4) Was kostet eine Restschuldversicherung?

Die Kosten einer RSV lassen sich nicht pauschal beziffern. Was Kreditnehmer für eine solche Absicherung zahlen müssen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem die Höhe und die Laufzeit des Darlehens, ebenso wie der Beruf oder das Alter des Kredit- und Versicherungsnehmers und nicht zuletzt auch der Versicherungsumfang – eine Absicherung nur für den Todesfall ist freilich günstiger als ein Komplettschutz für Tod, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit.

5) Wie und wann wird die Versicherungsprämie fällig?

Schließt der Kreditnehmer die Restschuldversicherung zeitgleich mit Unterzeichnung des Kreditvertrages ab, wird die Versicherungsprämie üblicherweise auf den Nettokreditbetrag aufgeschlagen. Der Hintergrund ist der, dass die Bank den gesamten Beitrag in einer Summe an die Versicherungsgesellschaft leistet – Geld, das sie dem Kreditnehmer quasi als zusätzliches Darlehen vorstreckt. Für den Kunden hat das zweierlei Konsequenzen: Zum einen stottert er die Versicherungsprämie in monatlichen Teilbeträgen gemeinsam mit seinen regulären Raten an die Bank ab, zum anderen muss er hierfür zusätzliche Zinsen bezahlen. Anders sieht es aus, wenn die Versicherung separat abgeschlossen wird. In diesem Fall werden üblicher Weise monatliche oder jährliche Beitragszahlungen an den Versicherer fällig – Zinsen fallen entsprechend keine an.

6) Darf die Bank den Abschluss einer RSV verlangen?

Der Abschluss einer Restschuldversicherung ist in den meisten Fällen freiwillig. Per Gesetz darf eine Bank die Bewilligung eines Kredites aber durchaus vom Abschluss einer RSV abhängig machen. Das tut sie in der Regel dann, wenn sie das Risiko eines Zahlungsausfalls als zu hoch einstuft. Was zunächst ärgerlich erscheint, hat für den Kreditnehmer durchaus einen Vorteil: Mit einer Restschuldversicherung gelangt er womöglich überhaupt erst an das benötigte Darlehen, das ihm ohne die zusätzliche Absicherung verwehrt bleiben würde.

7) Muss die Bank die Kosten der RSV in ihren effektiven Jahreszins einrechnen?

Setzt die Bank eine Restschuldversicherung von ihrem Kreditnehmer voraus, so ist sie laut § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) dazu verpflichtet, die damit einhergehenden Kosten in den effektiven Jahreszins einzurechnen. Anders verhält es sich dagegen bei einer freiwilligen Ratenschutzversicherung. Ist die Absicherung des Kredites „keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen“ – so der genaue Wortlaut des Gesetzes –, muss das geldgebende Institut die Kosten nicht in den Effektivzins einrechnen.

Wichtig: Baufinanzierungen sind von dieser Regelung ausgenommen, da sie per Gesetz nicht als Verbraucherdarlehen im engeren Sinne gewertet werden.

8) Was passiert mit der RSV bei einer Umschuldung oder vorzeitigen Tilgung?

Wer sein Darlehen umschulden oder früher zurückzahlen möchte als vereinbart, hat ein Sonderkündigungsrecht – schließlich fällt mit Ablöse des Kredites der Versicherungsgegenstand weg. Kommt es zu einer früheren Auflösung der RSV, werden dem Kreditnehmer die zu viel gezahlten Versicherungsbeiträge zurückerstattet. Das gilt auch für eine ordentliche Kündigung, die in der Regel unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist problemlos möglich ist.

Wichtig: Ist der Kreditnehmer zugleich Versicherungsnehmer, kann er ohne Weiteres kündigen. In der Praxis tritt allerdings häufig die Bank als Versicherungsnehmer auf und der Kunde lediglich als versicherte Person. Als solche kann er die Versicherung nicht selbst kündigen, sondern muss seine Bank damit beauftragen.

9) Wann und für wen lohnt sich eine Ratenschutzversicherung?

Ob sich eine Restschuldversicherung lohnt, ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab – nicht zuletzt vom persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Kreditnehmers. Tendenziell sind aber vor allem Verbraucher mit Familie gut damit beraten, hohe Kredite abzusichern, damit die Angehörigen etwa im Todesfall nicht in finanzielle Not geraten. Handelt es sich bei dem versicherten Darlehen beispielsweise um einen Immobilienkredit, kann eine Restschuldversicherung verhindern, dass die Familie ihr Eigenheim verliert. Denn würde der Kredit nicht zurückgezahlt, hätte die Bank aufgrund der eingetragenen Grundschuld das Recht, die Immobilie zu verkaufen.

Die Faustregel: Je höher die Kreditsumme und je länger die Laufzeit, desto schwerer lassen sich Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod vorhersehen und desto sinnvoller ist eine Restschuldversicherung.

10) Wann und für wen kommt eine Restschuldversicherung nicht infrage?

Umgekehrt bedeutet das: Vor allem bei Kleinkrediten, die in wenigen Raten zurückgezahlt werden, ist eine Restschuldversicherung oft nicht nötig. Zudem gibt es Personengruppen, für die sich eine RSV nicht empfiehlt – so etwa für Beamte, deren Berufsstatus bereits eine ausreichende Absicherung mit sich bringt, und alle, die mit einer Risikolebensversicherung, einer Berufsunfähigkeitsversicherung, einer Unfallversicherung und/oder einer Krankentagegeldversicherung bereits umfangreich versichert sind.

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