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Spekulationsfrist

Bis zum 31.12.2008 unterlagen Gewinne aus Wertpapieren oder Grundstücken immer dann der Einkommensteuer, wenn die Güter innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf mit Gewinn wieder verkauft wurden. Auf diese Weise sollten die Anleger von spekulativem Handel mit Wertpapieren und Grundstücken abgehalten werden, der nicht dem tatsächlichen Erwerb und Besitz dient. Dieser kann Preise verfälschen und schadet dem Markt vor allem dann, wenn der Handel über Kredite finanziert wird. Nach Ablauf der Spekulationsfrist wurden keine Steuern mehr erhoben.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer am 01.01.2009 wurde die Spekulationsfrist abgeschafft und durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Diese wird auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalerträgen fällig. Sie beträgt 26,38 Prozent und wird von der zuständigen Bank direkt an das Finanzamt abgeführt. Ihr Wert setzt sich aus 25 Prozent Abgeltungssteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag zusammen. Bis zu einer Höhe von 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete können Anleger von dieser Steuer befreit werden. Dafür müssen sie ihrer Bank einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen.

Bei Immobilien ist unabhängig von der jeweiligen individuellen Nutzungsdauer ein Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum steuerfrei. Wer sein Kapital in Immobilien anlegt, hat allerdings weiterhin eine Spekulationsfrist zu beachten. Diese besteht in diesem Bereich noch immer und wurde von zwei auf zehn Jahre erhöht.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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