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Sonderausgaben können in der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten gelten. Wenn die Sonderausgaben einen bestimmten Pauschbetrag übersteigen, werden sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Der Pauschbetrag beträgt derzeit 36 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 72 Euro für Verheiratete. Sonderausgaben unterteilen sich seit dem Jahr 2010 in allgemeine Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung, sonstige Vorsorgeaufwendungen, Riester-Rente und sonstige Sonderausgaben.
Unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen beispielsweise Arbeits-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Haftpflichtversicherung. Auch Risikoversicherungen können als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden. Eine häufige Art der Risikoversicherung ist die Risiko-Lebensversicherung. Sie wird oft zur Absicherung von Krediten angewandt, und wird von den Banken in diesem Zusammenhang als sogenannte Restschuldversicherung angeboten. Oft ist eine solche Restschuldversicherung die Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens, da sie den Banken als zusätzliche Sicherung vor einem Zahlungsausfall dient.
Somit darf die Restschuldversicherung als Sonderausgabe bis 1.900 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Erbringt der Versicherungsnehmer seinen Krankenversicherungsbeitrag im kompletten Kalenderjahr eigenständig und ohne steuerliche Zuschüsse, so erhöht sich der abzugsfähige Betrag noch einmal auf 2.800 Euro.
Unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen beispielsweise Arbeits-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Haftpflichtversicherung. Auch Risikoversicherungen können als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden. Eine häufige Art der Risikoversicherung ist die Risiko-Lebensversicherung. Sie wird oft zur Absicherung von Krediten angewandt, und wird von den Banken in diesem Zusammenhang als sogenannte Restschuldversicherung angeboten. Oft ist eine solche Restschuldversicherung die Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens, da sie den Banken als zusätzliche Sicherung vor einem Zahlungsausfall dient.
Somit darf die Restschuldversicherung als Sonderausgabe bis 1.900 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Erbringt der Versicherungsnehmer seinen Krankenversicherungsbeitrag im kompletten Kalenderjahr eigenständig und ohne steuerliche Zuschüsse, so erhöht sich der abzugsfähige Betrag noch einmal auf 2.800 Euro.
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