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Notaranderkonto

Ein Girokonto, das treuhänderisch verwaltet wird, wird als Notaranderkonto bezeichnet. Als Kontoinhaber ist der Kontoverwalter eingetragen, der es für eine andere Person oder eine Personengemeinschaft führt. Anderkonten werden von Insolvenzverwaltern, Anwälten oder Notaren geführt. Für die Verwaltung fällt eine sogenannte Hebegebühr an. Die Höhe ist abhängig von dem Betrag oder dem Schätzwert der jeweiligen Sache. Im § 149 KostO ist die Berechnung (Kosten in Abhängigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit) definiert.

Bei der Finanzierung eines Eigenheims werden Notaranderkonten genutzt. Die anfallende Gebühr richtet sich dabei nach dem Kaufpreis der Immobilie. Wird ein solches Konto eingerichtet, kann der Darlehensbetrag ausgezahlt werden, bevor die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist. Dieser Prozess nimmt unter Umständen drei bis 12 Monate in Anspruch. Der Notar versichert, dass das Kapital zweckmäßig verwendet wird - das wird als Treuhandauftrag bezeichnet. Sobald die Grundschuld eingetragen ist, wird dem Verkäufer das Geld überwiesen. Dadurch dient das treuhänderisch verwaltete Girokonto dem sicheren Geldtransfer und sichert das Eigentum des Käufers.

Mit der Einrichtung eines Notaranderkontos bringt der Erwerber einer Immobilie den Kaufpreis fristgerecht auf. So ist sich der Verkäufer sicher, den vereinbarten Kaufpreis auch wirklich zu erhalten. Das Konto bietet dem Käufer zudem Sicherheit vor einer Insolvenz des Verkäufers: Denn das Geld ist in diesem Fall geschützt. Der Käufer ist Eigentümer der Immobilie, sobald das Geld auf das Notaranderkonto eingegangen ist.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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