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Nichtabnahmeentschädigung

Wer einen Kreditvertrag unterschreibt und sich weigert, den Kredit nach Ablauf der Widerrufsfrist abzunehmen, muss an das betreffende Kreditinstitut eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen. Dieses Entgelt steht dem Finanzhaus zum Ausgleich für den Schaden und den Zinsverlust zu, der durch die Beschaffung und Bereitstellung des angeforderten Kreditbetrags entsteht. Das Institut hat den Kreditbetrag zugesichert und der Kunde die Abnahme des Darlehens. In der Regel erfolgt die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Immobiliarkrediten auf Basis der Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Kreditnehmer hat ab dem Tag des Vertragsschlusses ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. In dieser Zeit kann der Kredit kostenfrei zurückgegeben werden. Anschließend erheben Kreditinstitute eine Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Kredit noch nicht ausgezahlt ist und der Kunde diesen nicht mehr in Anspruch nehmen will. Zu solchen Vorfällen kommt es oftmals im Bereich der Baufinanzierung: Bevor die Zinsbindungsfrist ausläuft, muss sich der Darlehensnehmer um eine Anschlussfinanzierung kümmern. Dabei muss meist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf eingehalten werden. Verbraucher müssen sich demnach noch während der Vertragslaufzeit um einen neuen Kredit kümmern. Somit kommt der Vertragsschluss zustande, bevor der Umschuldungskredit benötigt wird. Wenn sich beispielsweise die finanzielle Situation des Verbrauchers ändert, wird das Darlehen gegebenenfalls nicht mehr benötigt. In diesem Fall darf das betroffene Kreditinstitut eine Nichtabnahmeentschädigung erheben, um die Verluste durch die fehlenden Zinseinnahmen auszugleichen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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