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Mahnung

Mahnungen werden im Rahmen eines Schuldverhältnisses verschickt. Bei einer Mahnung handelt es sich um eine Zahlungserinnerung. In dieser wird der Schuldner aufgefordert, seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger nachzukommen. Diese Erinnerung wird versandt, wenn es zum Zahlungsverzug gekommen ist. In dem Schreiben wird der Kunde auch auf die Konsequenzen hingewiesen, sollte er der Forderung, wie beispielsweise der Rückzahlung eines Kredits, nicht nachkommen.

In welcher Form die Mahnung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Regel wird diese aber schriftlich verschickt. Dagegen ist der Inhalt gesetzlich geregelt. So muss aus der Mahnung deutlich hervorgehen, wer der Schuldner ist und es muss eine eindeutige Aufforderung zur Erfüllung der Vertragspflicht enthalten sein. Erfolgt der Verzug des Schuldners erst mit Erhalt der Mahnung, muss er für die Kosten, die durch Rechtsanwälte und Inkassofirmen oder andere Maßnahmen entstehen, erst nach der zweiten Aufforderung aufkommen. Die anfallenden Kosten werden als Verzugsschaden bezeichnet. Deren Höhe ist gesetzlich begrenzt. Sollte der Schuldner auch nach der dritten Mahnung keine Zahlungen leisten, kann der Gläubiger rechtliche Schritte einleiten.

Unter § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist geregelt, dass ein Schuldner, der Verbraucher ist, bei einer Entgeltforderung in Verzug gerät, wenn er seine Leistung auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung nicht erfüllt. Dabei ist keine Mahnung erforderlich. Das gilt aber nur, wenn er in der Rechnung auf diese Folgen hingewiesen worden ist. Bei der ersten Zahlungsaufforderung wird er noch nicht mit den Verzugszinsen belastet.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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