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Der Leasingvertrag wird zwischen einem Leasingnehmer und einer Leasinggesellschaft geschlossen. Beim Leasing vereinbaren beide Parteien, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt für einen vereinbarten Zeitraum nutzt. Im Gegenzug zahlt der Kunde monatliche Leasingraten. Ein Leasingvertrag wird entweder mit einem gewerblichen oder einem privaten Kunden geschlossen und ist eine beliebte Alternative zur Finanzierung mit einem Kredit.
Leasingverträge werden im Grunde in zwei Typen unterteilt: dem Operating-Leasing und dem Finanzierungsleasing. Bei dem Operating-Leasing vermietet der Hersteller selbst seine Produkte und ist der Eigentümer des Leasingobjekts. Zudem trägt er alle Rechte, Pflichten und das Risiko. Der Leasingnehmer zahlt für die Nutzungsdauer Mietraten. Die Kündigungsfristen sind kurz und beiderseitig möglich.
Das Finanzierungsleasing wird in Vollamortisation und Teilamortisation (Restwertleasing) unterteilt. Bei der Vollamortisation ist die Leasinggesellschaft der Eigentümer. Der Leasinggeber zahlt während der Grundmietzeit monatliche Raten inklusive Zinsen an das Unternehmen, die die Anschaffungskosten decken. Der Leasingvertrag kann nicht gekündigt werden, bevor die Grundmietzeit abgelaufen ist. Beim Leasing beträgt diese mindestens 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts gemäß der AfA-Tabelle (Abschreibungstabelle) des Bundesfinanzministeriums. Demnach beträgt die betriebliche Nutzungsdauer von Pkw sechs Jahre - die Grundmietzeit beträgt somit mindestens 2,4 Jahre. Obwohl der Leasingnehmer nicht der Eigentümer des Leasinggegenstands ist, muss er alle Rechte, Pflichten und Risiken tragen.
Bei der Teilamortisation ist der Leasinggeber ebenfalls der Eigentümer. Während der Grundmietzeit deckt der Leasingnehmer aber nur einen Teil der Kosten, die Rechte, Pflichten und Risiken liegen bei ihm. Die Kündigung des Leasingvertrags ist unter denselben Voraussetzungen wie bei der Vollamortisation möglich. Am Ende der Vertragslaufzeit gibt der Leasingnehmer sowohl bei der Voll- als auch bei der Teilamortisation das betreffende Objekt zurück. Allerdings gibt es bei beiden Leasingverträgen auch Sonderfälle. Bei der Vollamortisation kann der Leasingnehmer das Objekt im Anschluss kaufen oder die Mietzeit verlängern. Bei der Teilamortisation kann der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit den Vertrag kündigen. Im Leasingvertrag kann der Leasingnehmer auch dazu verpflichtet werden, das Objekt zu kaufen (Andienungsrecht). Zudem gibt es die Möglichkeit, dass der Leasinggeber den Gegenstand an einen Dritten verkauft und der Leasingnehmer am Verkaufserlös beteiligt wird (Mehrerlösvertrag).
Leasingverträge werden im Grunde in zwei Typen unterteilt: dem Operating-Leasing und dem Finanzierungsleasing. Bei dem Operating-Leasing vermietet der Hersteller selbst seine Produkte und ist der Eigentümer des Leasingobjekts. Zudem trägt er alle Rechte, Pflichten und das Risiko. Der Leasingnehmer zahlt für die Nutzungsdauer Mietraten. Die Kündigungsfristen sind kurz und beiderseitig möglich.
Das Finanzierungsleasing wird in Vollamortisation und Teilamortisation (Restwertleasing) unterteilt. Bei der Vollamortisation ist die Leasinggesellschaft der Eigentümer. Der Leasinggeber zahlt während der Grundmietzeit monatliche Raten inklusive Zinsen an das Unternehmen, die die Anschaffungskosten decken. Der Leasingvertrag kann nicht gekündigt werden, bevor die Grundmietzeit abgelaufen ist. Beim Leasing beträgt diese mindestens 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts gemäß der AfA-Tabelle (Abschreibungstabelle) des Bundesfinanzministeriums. Demnach beträgt die betriebliche Nutzungsdauer von Pkw sechs Jahre - die Grundmietzeit beträgt somit mindestens 2,4 Jahre. Obwohl der Leasingnehmer nicht der Eigentümer des Leasinggegenstands ist, muss er alle Rechte, Pflichten und Risiken tragen.
Bei der Teilamortisation ist der Leasinggeber ebenfalls der Eigentümer. Während der Grundmietzeit deckt der Leasingnehmer aber nur einen Teil der Kosten, die Rechte, Pflichten und Risiken liegen bei ihm. Die Kündigung des Leasingvertrags ist unter denselben Voraussetzungen wie bei der Vollamortisation möglich. Am Ende der Vertragslaufzeit gibt der Leasingnehmer sowohl bei der Voll- als auch bei der Teilamortisation das betreffende Objekt zurück. Allerdings gibt es bei beiden Leasingverträgen auch Sonderfälle. Bei der Vollamortisation kann der Leasingnehmer das Objekt im Anschluss kaufen oder die Mietzeit verlängern. Bei der Teilamortisation kann der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit den Vertrag kündigen. Im Leasingvertrag kann der Leasingnehmer auch dazu verpflichtet werden, das Objekt zu kaufen (Andienungsrecht). Zudem gibt es die Möglichkeit, dass der Leasinggeber den Gegenstand an einen Dritten verkauft und der Leasingnehmer am Verkaufserlös beteiligt wird (Mehrerlösvertrag).
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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