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Inkasso

Inkasso ist ein Begriff aus der Betriebswirtschaftslehre und bezeichnet den Einzug von Forderungen. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnungen nicht nachkommt.

Handelt es sich um einen gewerbsmäßigen Einzug von Forderungen (dies kann beispielsweise die Rückzahlung eines Kredits sein), ist das nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG) erlaubnispflichtig. Die Schulden werden in der Regel von Inkassounternehmen eingetrieben. Kosten, die im Zuge dessen anfallen, müssen vom Schuldner getragen werden, wenn die Forderungen fällig und einredefrei sind. Für Inkassounternehmen gibt es keine gesetzliche Regelung für die Vergütung. Der Auftraggeber kann die Bezahlung demnach frei mit dem Unternehmen vereinbaren. Übernehmen Anwälte den Auftrag, ist die Vergütung gesetzlich geregelt. Ihnen wird unabhängig vom Arbeitsaufwand ein Pauschalbetrag gezahlt. Nach §§ 280, 286 BGB (Bundesgesetzbuch) muss der Schuldner auf jeden Fall für die entstandenen Rechtskosten aufkommen.

Die Tätigkeiten von Inkassounternehmen sind unterschiedlich: Entweder agieren sie im Namen eines Arbeitgebers oder sie verfügen über eine Einziehungsermächtigung und können somit im eigenen Namen die Schulden einfordern. Weitere Möglichkeiten sind die Inkassozession, bei welcher der Gläubiger die Forderungen durch einen Vertrag an einen anderen abtritt (§ 398 BGB), und die Vollabtretung, bei welcher der Gläubiger seine Forderungen an das Inkassounternehmen verkauft. Dadurch wird dieses der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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