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Der Halter eines Fahrzeugs ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verfügungsgewalt über ein Auto hat. Es ist unerheblich, ob der Fahrzeughalter im Besitz der Zulassungsbescheinigung ist. Für die Benennung des Fahrzeughalters ist es lediglich von Bedeutung, welcher Name in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) aufgeführt ist.
In einigen Fällen ist der Halter nicht der Eigentümer des Pkws. Das ist lohnt sich beispielsweise, um günstigere Prämienstufen bei der Kfz-Versicherung zu erhalten. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Leasing-Objekt, sind Eigentümer und Halter ebenfalls nicht identisch - hier ist das Auto Eigentum des Leasingunternehmens und der Leasingnehmer der Halter. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug durch einen Autokredit finanziert wird.
Im Rechtsverkehr wird der Halter eines Fahrzeugs als Eigentümer betrachtet. Demnach muss er haften, wenn Eigentumsfragen in Verbindung mit dem Auto auftreten. Stimmen Fahrzeughalter und Eigentümer nicht überein, sollten entsprechende Abweichungen schriftlich bei der Übertragung des Pkws vermerkt werden.
Nach § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) trägt der Halter die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Fahrzeugbetrieb. Nach dieser Regelung ist es ihm untersagt, die Fahrzeugnutzung eines Dritten anzuordnen oder zuzulassen, wenn dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur selbstständigen Leistung geeignet ist (alkoholisiert, keine Fahrerlaubnis), wenn das Auto nicht vorschriftsmäßig ist oder der Pkw nicht verkehrssicher ist. Im Ernstfall haftet der Fahrzeughalter mit.
In einigen Fällen ist der Halter nicht der Eigentümer des Pkws. Das ist lohnt sich beispielsweise, um günstigere Prämienstufen bei der Kfz-Versicherung zu erhalten. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Leasing-Objekt, sind Eigentümer und Halter ebenfalls nicht identisch - hier ist das Auto Eigentum des Leasingunternehmens und der Leasingnehmer der Halter. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug durch einen Autokredit finanziert wird.
Im Rechtsverkehr wird der Halter eines Fahrzeugs als Eigentümer betrachtet. Demnach muss er haften, wenn Eigentumsfragen in Verbindung mit dem Auto auftreten. Stimmen Fahrzeughalter und Eigentümer nicht überein, sollten entsprechende Abweichungen schriftlich bei der Übertragung des Pkws vermerkt werden.
Nach § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) trägt der Halter die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Fahrzeugbetrieb. Nach dieser Regelung ist es ihm untersagt, die Fahrzeugnutzung eines Dritten anzuordnen oder zuzulassen, wenn dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur selbstständigen Leistung geeignet ist (alkoholisiert, keine Fahrerlaubnis), wenn das Auto nicht vorschriftsmäßig ist oder der Pkw nicht verkehrssicher ist. Im Ernstfall haftet der Fahrzeughalter mit.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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