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Häufig wird eine Grundschuld, also die Belastung eines Grundstücks, zur Besicherung eines Kredits bzw. Darlehens verwendet. Damit ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet werden kann, ist die Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes notwendig. Dazu reicht dieser beim Grundbuchamt eine notariell beglaubigte Urkunde ein und beantragt damit gleichzeitig die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Bei diesem Vorgang spricht man von Grundschuldbestellung.
Die Grundschuld gehört zum Grundpfandrecht und hat die Hypothek zum größten Teil abgelöst. Den geeigneten Notar für die Grundschuldbestellung wählt in der Regel der Käufer aus. Das dient zu dessen Schutz: Risiken und Details, die den Kauf betreffen, werden auf diese Weise umfassender und neutraler erklärt. Die Kosten für den Notar und das Grundbuchamt liegen im Schnitt bei 1,5 Prozent des Grundstückpreises.
Nach der Grundbuchbestellung wird ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie oder des Bauvorhabens bei der Bank aufgenommen. Die entsprechende Grundschuld für das Baudarlehen wird in Abteilung III des Grundbuches eingetragen.
Die Grundschuld gehört zum Grundpfandrecht und hat die Hypothek zum größten Teil abgelöst. Den geeigneten Notar für die Grundschuldbestellung wählt in der Regel der Käufer aus. Das dient zu dessen Schutz: Risiken und Details, die den Kauf betreffen, werden auf diese Weise umfassender und neutraler erklärt. Die Kosten für den Notar und das Grundbuchamt liegen im Schnitt bei 1,5 Prozent des Grundstückpreises.
Nach der Grundbuchbestellung wird ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie oder des Bauvorhabens bei der Bank aufgenommen. Die entsprechende Grundschuld für das Baudarlehen wird in Abteilung III des Grundbuches eingetragen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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