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Grundschuld

Bei der Grundschuld haftet ein Grundstück für die Zahlung einer festgelegten Geldsumme. Sie zählt zu den Grundpfandrechten und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Das belastete Grundstück dient als dingliche Sicherheit und wird im Grundbuch eingetragen. Der Kreditgeber hat das Recht das Grundstück öffentlich versteigern zu lassen, sollte der Kreditnehmer den Kredit nicht zurückzahlen können.

Die Grundschuld wird unterschieden in Briefgrundschuld und Buchgrundschuld. Beide Formen werden in das Grundbuch eingetragen. Bei der Briefgrundschuld wird dabei vom Grundbuchamt noch ein Grundschuldbrief ausgestellt. Dieser Brief stellt ein Wertpapier dar, welches die Grundschuld verkörpert. Bei der Briefgrundschuld ist bei Übertragung der Forderung auf einen anderen Gläubiger keine Änderung im Grundbuch notwendig. Die Übergabe des Briefes und ein Abtretungsvertrag reichen aus. Der aktuelle Gläubiger ist bei der Briefgrundschuld nicht im Grundbuch ersichtlich.

Es ist auch eine Gesamtgrundschuld möglich. Dabei lastet die Grundschuld auf mehreren Grundstücken gleichzeitig. Jedes belastete Grundstück haftet mit der gesamten Summe der Grundschuld.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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