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Der Gläubiger hat das Recht, von einer anderen Person (Schuldner) eine Leistung einzufordern. Gläubiger und Schuldner stehen dabei in einem Schuldverhältnis. Bei einem Kredit ist der Kreditgeber der Gläubiger - in den meisten Fällen also das Kreditinstitut. Bei einer Schuldverschreibung ist der Eigentümer der Wertpapiere der Gläubiger. Der Gläubigerschutz bildet die Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Ansprüche des Gläubigers.
Ein Schuldverhältnis ist immer dann gegeben, wenn zwei Personen einen Vertrag schließen, in dem sich eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die andere diese in Anspruch nimmt. Im Zweiten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Schuldrecht genau definiert. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, seine Ansprüche an eine andere Person abzutreten. In diesem Fall spricht man von einem Zedent, der seine Ansprüche an einen Zessionar abgibt.
Wenn der Schuldner seinen Pflichten nicht nachkommt, kann der Gläubiger seine Ansprüche auf verschiedene Weise geltend machen. Zunächst lässt er dem Schuldner Mahnungen bzw. Zahlungserinnerungen zukommen, in denen der Betroffene auf seine Vertragspflicht und die Konsequenzen, die beim Nichteinhalten drohen, hingewiesen wird. Führt auch das nicht zum gewünschten Erfolg, ist der Gang zum Gericht möglich.
Ein Schuldverhältnis ist immer dann gegeben, wenn zwei Personen einen Vertrag schließen, in dem sich eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die andere diese in Anspruch nimmt. Im Zweiten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Schuldrecht genau definiert. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, seine Ansprüche an eine andere Person abzutreten. In diesem Fall spricht man von einem Zedent, der seine Ansprüche an einen Zessionar abgibt.
Wenn der Schuldner seinen Pflichten nicht nachkommt, kann der Gläubiger seine Ansprüche auf verschiedene Weise geltend machen. Zunächst lässt er dem Schuldner Mahnungen bzw. Zahlungserinnerungen zukommen, in denen der Betroffene auf seine Vertragspflicht und die Konsequenzen, die beim Nichteinhalten drohen, hingewiesen wird. Führt auch das nicht zum gewünschten Erfolg, ist der Gang zum Gericht möglich.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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