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Durch das Erbbaurecht hat eine Person die Möglichkeit, auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten und dieses auch zu nutzen. Dafür muss er das Grundstück nicht selbst kaufen. Statt den Baugrund käuflich zu erwerben, zahlt der Bauherr einen Erbbauzins, der im Vorfeld festgelegt ist. Dieser Zins wird über die gesamte Nutzungsdauer an den Eigentümer des Grundstückes gezahlt. Das Erbbaurecht ist meist zeitlich befristet - in der Regel auf 99 Jahre.
Bei dem Erbbaurecht handelt es sich aus Sicht des Grundstückeigentümers um ein beschränktes dingliches Recht. Dieses lastet auf dem Grundstück. Das Erbbraurecht wird dagegen rechtlich als Grundstück (grundstücksgleiches Recht) behandelt. Aus diesem Grund gilt die Immobilie als Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks. Dabei ist der Erbbauberechtigte der Eigentümer. Sobald das Erbbaurecht erlischt, geht das Bauwerk an den Eigentümer des Grundstücks über.
Das Erbbaurecht muss in zwei Grundbücher eingetragen werden: In das belastete Grundbuch des Grundstücks und in das Erbbaugrundbuch. Ebenso wie andere Sachen kann das Erbbaurecht verkauft, vererbt und belastet werden. Die rechtliche Grundlage bildet im Bereich des Erbbaurechts das Erbbaurechtsgesetz.
Bei dem Erbbaurecht handelt es sich aus Sicht des Grundstückeigentümers um ein beschränktes dingliches Recht. Dieses lastet auf dem Grundstück. Das Erbbraurecht wird dagegen rechtlich als Grundstück (grundstücksgleiches Recht) behandelt. Aus diesem Grund gilt die Immobilie als Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks. Dabei ist der Erbbauberechtigte der Eigentümer. Sobald das Erbbaurecht erlischt, geht das Bauwerk an den Eigentümer des Grundstücks über.
Das Erbbaurecht muss in zwei Grundbücher eingetragen werden: In das belastete Grundbuch des Grundstücks und in das Erbbaugrundbuch. Ebenso wie andere Sachen kann das Erbbaurecht verkauft, vererbt und belastet werden. Die rechtliche Grundlage bildet im Bereich des Erbbaurechts das Erbbaurechtsgesetz.
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