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Der Einheitswert, auch unter dem Begriff "gemeiner Wert" bekannt, ist im § 9 Abs. 2 BewG (Bewertungsgesetz) erläutert. Er findet vor allem bei verschiedenen Steuerformen Anwendung. Der Einheitswert ist in Deutschland die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. In der Vergangenheit hatte sie auch für Abgaben wie die Vermögenssteuer, die Erbschaftssteuer, Gewerbekapitalsteuer oder die Grunderwerbssteuer Bedeutung.
Nach § 19 Abs. 1 BewG werden Einheitswerte in Deutschland zurzeit ausschließlich für den inländischen Grundbesitz - Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und Betriebsgrundstücke - bestimmt. Für die Bemessung des Einheitswerts, der für die laufende jährliche Grundsteuer zugrunde gelegt wird, ist das Finanzamt verantwortlich. Die Bemessung orientiert sich dabei an gesetzlich festgelegten Bemessungsgrundlagen. Für die Berechnung benötigt das Finanzamt Angaben zum Alter und Zustand der Immobilie sowie zur Größe des Grundstücks und des Gebäudes. Der ermittelte Einheitswert wird anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert - das ergibt die Grundsteuer.
Um die Gewerbesteuer zu berechnen, wird der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswertes des betreffenden Betriebsgrundstückes gekürzt. Bei der Berechnung wird nach § 121a BewG 140 Prozent des Einheitswerts zugrunde gelegt.
Grundstücksbesitzer sollten generell immer die Richtigkeit der Berechnung überprüfen, da in einigen Fällen dir Einheitswert zu hoch ausfällt oder der Wert das Grundstück samt Immobilie falsch bewertet werden. In diesem Fall kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Nach § 19 Abs. 1 BewG werden Einheitswerte in Deutschland zurzeit ausschließlich für den inländischen Grundbesitz - Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und Betriebsgrundstücke - bestimmt. Für die Bemessung des Einheitswerts, der für die laufende jährliche Grundsteuer zugrunde gelegt wird, ist das Finanzamt verantwortlich. Die Bemessung orientiert sich dabei an gesetzlich festgelegten Bemessungsgrundlagen. Für die Berechnung benötigt das Finanzamt Angaben zum Alter und Zustand der Immobilie sowie zur Größe des Grundstücks und des Gebäudes. Der ermittelte Einheitswert wird anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert - das ergibt die Grundsteuer.
Um die Gewerbesteuer zu berechnen, wird der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswertes des betreffenden Betriebsgrundstückes gekürzt. Bei der Berechnung wird nach § 121a BewG 140 Prozent des Einheitswerts zugrunde gelegt.
Grundstücksbesitzer sollten generell immer die Richtigkeit der Berechnung überprüfen, da in einigen Fällen dir Einheitswert zu hoch ausfällt oder der Wert das Grundstück samt Immobilie falsch bewertet werden. In diesem Fall kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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