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Eigentum

Der Begriff Eigentum wird verwendet, wenn eine Person die rechtliche, ausschließliche und vollständige Verfügungsgewalt über eine Sache hat. In Artikel 14 des Grundgesetzes ist das Eigentum in Deutschland garantiert und grundsätzlich geschützt. Es wird zwischen Privateigentum (Autos, Häuser, Vermögen) und gemeinschaftlichen oder gesellschaftlichen Eigentum (Kollektiveigentum) unterschieden.

Nach § 903 BGB (Bundesgesetzbuch) hat der Eigentümer einer Sache das Recht, innerhalb der Landesgrenze nach Belieben darüber zu verfügen, sofern weder Gesetze noch die Rechte Dritter dadurch verletzt werden - eine inhaltliche Definition besteht aber nicht. Bei Tieren gibt es hierbei allerdings Einschränkungen in Form von Tierschutzgesetzen. Das Eigentum gehört zum Vermögensrecht. Der Erwerb kann auf verschiedene Weisen erfolgen, beispielsweise durch Erbschaft, Kauf oder Schenkung. Das Eigentum ist Bestandteil verschiedener Wissenschaften, darunter den Rechts- und Sozialphilosophie, der Soziologie und der Politologie.

Zwischen dem Eigentum und dem Besitz einer Sache besteht ein Unterschied: Wer eine Sache besitzt, hat die physische Herrschaft darüber und kann sie nutzen. Als Eigentümer hat man dagegen nicht zwangsläufig die Möglichkeit, die betreffende Sache zu nutzen. Ein bekanntes Beispiel bietet das Autoleasing: Der Leasinggeber ist der Eigentümer des Fahrzeugs, doch der Leasingnehmer der Besitzer. Somit hat dieser das Recht, das Auto während der Vertragslaufzeit zu nutzen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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