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    Drittkäuferbenennungsrecht

    Das Drittkäuferbenennungsrecht findet vor allem im Bereich der Leasing-Finanzierung Anwendung. Die Person, die den Leasing-Vertrag mit Restwertabrechnung geschlossen hat, benennt dabei einen Dritten zum Käufer. Dieser kauft das Leasingfahrzeug am Ende der Laufzeit zum Marktwert. Dieser kann sich gegebenenfalls von dem Preis unterschieden, den der Leasinggeber zahlen würde. Das Drittkäuferbenennungsrecht kann immer dann angewendet werden, wenn im Leasingvertrag eine Restwertberechnung vorliegt oder wenn es zu einer fristlosen Kündigung kommt. Macht der Leasingnehmer von seinem Recht Gebrauch, darf der Leasinggeber das Fahrzeug nicht mehr an einen anderen Interessenten verkaufen.

    Das Drittkäuferbenennungsrecht bietet sich insbesondere dann an, wenn zwischen Leasingnehmer und -geber Uneinigkeit über den verbliebenen Fahrzeugwert bestehen. Zum Ende der Laufzeit kann der Wagen nicht mehr dem Wert entsprechen, der im Vertrag festgelegt worden ist. Der Leasingnehmer müsste den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen - oder findet einen Dritten, der das Auto für einen höheren Preis kauft. Das gilt auch, wenn der Vertrag seitens des Leasingnehmers aufgelöst wird.

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