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Als Bewirtschaftungskosten werden die regelmäßigen und fortlaufend anfallenden Aufwendungen bezeichnet, die für den laufenden Betrieb und den Unterhalt einer Immobilie anfallen. Im § 18 WertV (Wertermittlungskostenverordnung) und in § 24 II. BV (Berechnungsverordnung) werden die Bewirtschaftungskosten in Abschreibungen, Instandhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten sowie Mietausfallwagnis unterteilt.
Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Kosten für die Verwaltung einer Immobilie zum Teil auf den Mieter umzulegen. Diese werden als umlagefähige Bewirtschaftungskosten bezeichnet. Zu ihnen gehören die Betriebskosten wie beispielsweise Ausgaben für die Straßenreinigung und die Müllabfuhr. Im kleineren Umfang können unter Umständen auch sogenannte Schönheitsreparaturen (Arbeiten zur Verbesserung des Aussehens von Gebäuden und Räumen) am Haus auf den Mieter umgelegt werden. Handelt es sich um eine vermietete Gewerbeimmobilie, kann der Vermieter mit Ausnahme von den Instandhaltungskosten sämtliche Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Immobilie in Rechnung stellen. Zu den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten gehören unter anderem die Ausgaben für die Verwaltung und die Instandhaltungsrücklagen.
Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Kosten für die Verwaltung einer Immobilie zum Teil auf den Mieter umzulegen. Diese werden als umlagefähige Bewirtschaftungskosten bezeichnet. Zu ihnen gehören die Betriebskosten wie beispielsweise Ausgaben für die Straßenreinigung und die Müllabfuhr. Im kleineren Umfang können unter Umständen auch sogenannte Schönheitsreparaturen (Arbeiten zur Verbesserung des Aussehens von Gebäuden und Räumen) am Haus auf den Mieter umgelegt werden. Handelt es sich um eine vermietete Gewerbeimmobilie, kann der Vermieter mit Ausnahme von den Instandhaltungskosten sämtliche Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Immobilie in Rechnung stellen. Zu den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten gehören unter anderem die Ausgaben für die Verwaltung und die Instandhaltungsrücklagen.
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