Die Bearbeitungsgebühr war ein Entgelt, welches einige Banken in der Vergangenheit beim Abschluss von Kreditverträgen von ihren Kunden erhoben haben. Sie lag in der Regel zwischen 1 und 3,5 Prozent der Darlehenssumme und sollte den Aufwand für Verwaltungskosten sowie die Bonitätsprüfung bei der SCHUFA abdecken.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 klargestellt, dass Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig sind. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden im Interesse der Bank liege und keine Dienstleistung des Geldhauses für den Kunden sei.
Zugleich erklärte der BGH alle der Bearbeitungsgebühr zugrunde liegenden Vertragsklauseln für unwirksam. Bereits im Vorfeld hatten verschiedene Oberlandesgerichte Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen für unzulässig erklärt.
Das BGH-Urteil hat zur Folge, dass Banken für die Deckung ihrer Kosten, die mit einem Verbraucherkredit verbunden sind, ausschließlich Zinsen verlangen dürfen. Hierzu zählen insbesondere Ratenkredite, Autokredite sowie Kredite im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen. Alle übrigen Verwaltungskosten seien nach Auffassung der Richter als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zu sehen. (Stand: Dezember 2014)
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