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Baunebenkosten

Im § 22 Abs. 2 WertV (Wertermittlungsverordnung) sind die Posten geregelt, die den Baunebenkosten zugeordnet werden. In der Regel handelt es sich dabei um die Aufwendungen, die neben den eigentlichen Bau- und Grundstückskosten sowie Kosten für Planung und Ausführung des Bauvorhabens anfallen. Die Baunebenkosten können 10 bis 20 Prozent der Gesamtkosten bei einem Hausbau ausmachen.

Zu den Nebenkosten, die beim Bau einer Immobilie anfallen, gehören demnach das Honorar des Architekten sowie Kosten für den Statiker, für Ingenieure und Sachverständige. Die Gebühren für das Verfahren einer Baugenehmigung wie behördliche Entgelte werden ebenso dazu gezählt wie Gebühren, die im Zuge einer amtlichen Prüfung (beispielsweise Bauabnahmen - Übergang von den Bauausführungen zur Nutzung der Immobilie) entstehen. Gleiches gilt für anfallende Nebenkosten, die unter anderem aus Telefon- und Kopiergebühren resultieren sowie für Kosten für den Baustrom, das Bauwasser, die Erschließung des Grundstücks und den Anschluss des Gebäudes an Gas-, Wasser-, Strom- und Telefonleitungen. Weiterhin werden den Nebenkosten eines Bauvorhabens diverse Versicherungen wie die Feuerversicherung oder die Bauherrenhaftpflichtversicherung sowie anfallende Ausgaben für die Baufinanzierung wie Kreditzinsen, Bereitstellungszinsen und Disagio zugeschrieben.

Die Baunebenkosten sind nicht mit den Kaufnebenkosten gleichzusetzen. Diese Aufwendungen fallen beim Kauf eines Grundstücks inklusive der darauf befindlichen Immobilien an. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Anschluss an den Erwerb Bauvorhaben umgesetzt werden. Zu den Kaufnebenkosten gehören unter anderem die Grunderwerbssteuer und Notargebühren.

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