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Der Baufortschritt ist ein wesentlicher Bestandteil der Baufinanzierung. Bei der Finanzierung eines Neubaus wird der Kreditbetrag in Teilbeträgen ausgezahlt. Bei anderen Kreditarten wird dem Konto des Kunden die gesamte Summe zu einem vereinbarten Zeitpunkt gutgeschrieben.
Wie hoch die einzelnen Teilbeträge sind, richtet sich nach dem Baufortschritt des Gebäudes. Meist erfolgt die nächste Zahlung, wenn einzelne Gewerke fertiggestellt sind. Ein Gewerk ist in der Regel eine Arbeit, die einem geschlossenen Bauleistungsbereich zugeordnet wird, wie etwa Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Fliesenleger, Trockenbauarbeiten oder Dachdeckerarbeiten. Auf diese Weise verfügt der Kreditnehmer immer nur über einen Teil seiner Darlehenssumme. In der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist rechtlich geregelt, für welche Arbeiten der Bauträger Teile der vereinbarten Vertragssumme für den Hausbau verlangen kann. Demnach fallen 40 Prozent des Betrags für den Rohbau an, weitere zehn Prozent für den Fenstereinbau und die Verglasung sowie acht Prozent, um das Dach fertigzustellen. Im §3 MaBV sind die übrigen Teilbeträge aufgelistet.
Architekten oder Bauunternehmen müssen dem Bauherrn somit fortwährend Nachweise über die Baufortschritte erbringen. Andernfalls werden die einzelnen Beträge nicht ausgezahlt und die Finanzierung gerät ins Stocken. Je nach Bedingungen des Kredits ist es möglich, dass auf nicht abgerufene Nettokreditbeträge Bereitstellungszinsen angerechnet werden. Kreditnehmer sollten die erforderlichen Belege deshalb zeitnah bei der kreditgebenden Bank einreichen.
Wie hoch die einzelnen Teilbeträge sind, richtet sich nach dem Baufortschritt des Gebäudes. Meist erfolgt die nächste Zahlung, wenn einzelne Gewerke fertiggestellt sind. Ein Gewerk ist in der Regel eine Arbeit, die einem geschlossenen Bauleistungsbereich zugeordnet wird, wie etwa Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Fliesenleger, Trockenbauarbeiten oder Dachdeckerarbeiten. Auf diese Weise verfügt der Kreditnehmer immer nur über einen Teil seiner Darlehenssumme. In der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist rechtlich geregelt, für welche Arbeiten der Bauträger Teile der vereinbarten Vertragssumme für den Hausbau verlangen kann. Demnach fallen 40 Prozent des Betrags für den Rohbau an, weitere zehn Prozent für den Fenstereinbau und die Verglasung sowie acht Prozent, um das Dach fertigzustellen. Im §3 MaBV sind die übrigen Teilbeträge aufgelistet.
Architekten oder Bauunternehmen müssen dem Bauherrn somit fortwährend Nachweise über die Baufortschritte erbringen. Andernfalls werden die einzelnen Beträge nicht ausgezahlt und die Finanzierung gerät ins Stocken. Je nach Bedingungen des Kredits ist es möglich, dass auf nicht abgerufene Nettokreditbeträge Bereitstellungszinsen angerechnet werden. Kreditnehmer sollten die erforderlichen Belege deshalb zeitnah bei der kreditgebenden Bank einreichen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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