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Der Kreditnehmer erhält von seiner kreditgebenden Bank eine Abmahnung, wenn er gegen die Vorgaben des Kreditvertrags verstößt. In dem rechtskräftigen Dokument sind die Höhe der Kreditsumme, der Betrag der Monatsraten, der Zinssatz, die Dauer der Rückzahlung sowie andere Gebühren aufgeführt, die gegebenenfalls anfallen. Die Abmahnung erfolgt dabei in Schriftform. Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, den gerichtlichen Weg zu meiden und auf diese Weise direkt mit dem Kreditnehmer zu kommunizieren.
Der Bankkunde sollte die Mahnung ernst nehmen: Sollte er seiner Verpflichtung nicht nachkommen und die Zahlung nicht ausführen, endet das Mahnverfahren schlimmstenfalls vor dem Gericht. Auf den Kreditnehmer kämen dann zusätzliche Kosten zu. Weiterhin hat die Kreditanstalt die Befugnis, den Kreditvertrag zu kündigen.
Eine weitere Neuerung wurde im April 2010 eingeführt: Schon nach der zweiten Abmahnung haben die Institute die Möglichkeit, der Schufa den Zahlungsverzug zu melden - die Forderung muss zu diesem Zweck unbestritten sein. Juristisch bedeutet das nichts anderes als dass die Forderung durchsetzbar wäre und es dagegen keine Einwendungen gibt. Ohne weiteres ist der Schufa-Eintrag nicht möglich: Zwischen erster Mahnung und Schufa müssen wenigstens vier Wochen liegen, zusätzlich muss der Schuldner darüber informiert werden, dass ein weiterer Verzug diesen Schritt zur Folge hat.
Der Bankkunde sollte die Mahnung ernst nehmen: Sollte er seiner Verpflichtung nicht nachkommen und die Zahlung nicht ausführen, endet das Mahnverfahren schlimmstenfalls vor dem Gericht. Auf den Kreditnehmer kämen dann zusätzliche Kosten zu. Weiterhin hat die Kreditanstalt die Befugnis, den Kreditvertrag zu kündigen.
Eine weitere Neuerung wurde im April 2010 eingeführt: Schon nach der zweiten Abmahnung haben die Institute die Möglichkeit, der Schufa den Zahlungsverzug zu melden - die Forderung muss zu diesem Zweck unbestritten sein. Juristisch bedeutet das nichts anderes als dass die Forderung durchsetzbar wäre und es dagegen keine Einwendungen gibt. Ohne weiteres ist der Schufa-Eintrag nicht möglich: Zwischen erster Mahnung und Schufa müssen wenigstens vier Wochen liegen, zusätzlich muss der Schuldner darüber informiert werden, dass ein weiterer Verzug diesen Schritt zur Folge hat.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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