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14.09.2016 | 07:10 | skl

Unbekanntes Vermögen So spüren Hinterbliebene herrenlose Konten auf

Girokonto online: Mann sitz vor seinem Laptop
Wer seinen Angehörigen die Spurensuche ersparen will, sollte vorsorgen

Die aktuelle Debatte über herrenlose Konten wirft die Frage auf, wie Angehörige unbekannte Konten Verstorbener ausfindig machen können. Kontoinhaber können ihrerseits unschwer Vorkehrungen treffen, damit nach ihrem Tod Hinterbliebene den Zugang zu allen Bankverbindungen erhalten.

Geschätzte zwei Milliarden Euro schlummern laut einer Hochrechnung aus dem nordrhein-westfälischen Finanzministerium bundesweit auf sogenannten herrenlosen Konten. Bei diesen Bankverbindungen handelt es sich um Konten, auf denen seit Jahren keine Transaktionen mehr stattgefunden haben, weshalb man auch von unbewegten Konten spricht. Gibt es Grund zu der Annahme, dass der Kontoinhaber verstorben ist, stellen die Kreditinstitute Nachforschungen an, um einen möglichen Erben zu ermitteln. Ist kein Erbe ausfindig zu machen, führt die Bank das Konto fort. Nun ist ein Streit darüber entbrannt, was mit dem Geld auf diesen Konten passieren soll. Denn wem gehört das Vermögen verstorbener Kontoinhaber, wenn sich keine Erben ermitteln lassen?

Wer erbt, wenn es keine Erben gibt?

Jüngst hat der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) Ansprüche der Bundesländer an dem Geld auf herrenlosen Konten bekundet. Gegenüber der Funke-Mediengruppe sagte er: „Es kann nicht sein, dass Banken Geld bunkern, das ihnen nicht zusteht.“ Die Rechtslage scheint klar. Ein Sprecher des niedersächsischen Finanzministeriums erklärte der Deutschen Presse-Agentur: „Soweit das Kreditinstitut keine Kenntnis über den Tod oder die Erben des Kontoinhabers hat, muss es das Kundenkonto fortführen.“ Das Vermögen bleibt also für den Kunden erhalten, solange nichts über dessen Tod bekannt ist.

Walter-Borjans pocht auf das Staatserbrecht. Demnach wäre der Staat beziehungsweise das Bundesland, in dem der verstorbene Kontoinhaber gelebt hat, der gesetzliche Nachlassempfänger – sofern es keine testamentarischen Erben oder Verwandte und Ehepartner als gesetzliche Erben gibt. Damit sich das im Einzelfall klären lässt, drängt der NRW-Finanzminister zunächst auf die Einführung eines zentralen Registers für herrenlose Konten. Dort könnten sich Hinterbliebene über mögliche Bankverbindungen von Verstorbenen informieren. In anderen europäischen Ländern sind solche Register schon üblich. Damit auch in Deutschland ein solches Meldesystem eingeführt wird, müssten sich allerdings auch andere Bundesländer und der Bund für die Idee stark machen. Es bleibt also fraglich, ob und wann ein Register dieser Art eingeführt wird.

Wie können Angehörige unbekannte Konten aufspüren?

Heutzutage bewahren immer weniger Bankkunden noch klassische Sparbücher in den eigenen vier Wänden auf, zunehmend tätigen Menschen ihre Bankgeschäfte online. Deshalb kennen Angehörige oftmals gar nicht alle Bankverbindungen. Doch Hinterbliebenen stehen auch ohne ein zentrales Register Mittel und Wege zur Verfügung, um mögliche Konten von Verstorbenen ausfindig zu machen. Um Hinweise auf unbekannte Bankverbindungen zu bekommen, kann es oft schon hilfreich sein, Kreditkartenabrechnungen oder Kontoauszüge zu durchstöbern ­­ –  vorausgesetzt diese sind zugänglich. Wer über einen Erbschein verfügt, kann auch über das Finanzamt oder bei der Schufa Auskünfte über mögliche Konten erhalten oder direkt bei einer Bank anfragen. Ebenso kann eine Nachfrage bei großen Bankverbänden hilfreich sein, wie etwa dem Bundesverband deutscher Banken (BdB) oder dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV). Diese bieten in Erb- und Betreuungsfällen die Suche nach unbekannten Konten in maximal drei Bundesländern an, wenn der Erbe Anhaltspunkte für bestehende Bankverbindungen glaubwürdig darlegen kann.

Vermutet ein Erbe einen größeren verborgenen Geldbetrag, kann er ein Unternehmen beauftragen, den Computer des Verstorbenen genauer unter die Lupe zu nehmen. Spezialisierte Firmen bieten Erben beispielsweise an, die Festplatte des Computers von Verstorbenen zu analysieren. Auf diese Weise lässt sich möglicherweise auch die Browserhistorie nachverfolgen: Auch aus den Internetseiten, die der Verstorbene besucht hat, können sich Hinweise auf unbekannte Konten ergeben. Allerdings weisen Datenschützer darauf hin, dass so personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden könnten. Professionelle Hilfe bei der Suche nach unbekannten Vermögen bieten Anwälte, die sich auf Nachlass-Angelegenheiten spezialisiert haben. Diese haben nicht nur Erfahrung bei Vermögens-Recherchen, sondern stehen auch als Berater im Umgang mit Banken bei Nachlass-Regelungen zur Verfügung.

Frühzeitig Vorkehrungen treffen, damit das Konto nicht herrenlos wird

Wer selber Vorsorge treffen möchte, damit Angehörige nach dem Tod Zugang zu allen Konten erhalten, hat mehrere Möglichkeiten. Die einfachste besteht darin, alle Bankverbindungen im Testament mit anzugeben. Darüber hinaus können Kontoinhaber auch eine Bankvollmacht an eine Person ihrer Wahl erteilen. In diesem Fall kann der Bevollmächtige über das Konto verfügen. Eine Bankvollmacht gilt auch über den Tod des Kontoinhabers hinaus.
Eine postmortale Bankvollmacht dagegen wird erst mit dem Ableben des Vollmachtgebers gültig. Potenzielle Erben sollten hierbei beachten, dass ein Bevollmächtigter nicht automatisch auch Erbe sein muss. Das bedeutet, dass dieser im Gegensatz zu den im Testament festgelegten Erben zwar über das Konto verfügen kann, jedoch keinen Anspruch auf das Guthaben hat, sofern dieses an die Erben geht.

Umgekehrt verhält es sich mit dem sogenannten „Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall“. Hierbei erhält ein Begünstigter nach dem Tod des Kontoinhabers den Zugriff auf die im Vertrag festgelegten Vermögenswerte. Diese sind dann von der Erbmasse ausgeschlossen – die testamentarischen oder gesetzlichen Erben haben darauf keinen Zugriff.

Übrigens: Ein Testament sollte man niemals in einem Bankschließfach aufbewahren. Denn so können die Erben nicht nachweisen, dass sie Erben des Schließfachbesitzers sind. Die Bank darf das Schließfach dann nicht öffnen. 

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