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Bei einer Probefahrt wollen sich Kaufinteressenten bei Gebrauchtwagen ein eigenes Bild vom technischen Zustand des Autos machen.
Ja. Das gilt bei Verkauf von Privat ebenso wie bei einem Händler.
Bei einem privaten Verkäufer haftet der Versicherungsnehmer des zu Verkauf stehenden Pkw während der Probefahrt mit seiner Kfz-Haftpflicht und - sofern vorhanden - auch mit der Kaskoversicherung.
Manche Kfz-Versicherungen schließen allerdings bestimmte Nutzergruppen aus und enthalten auch keine Ausnahmen für Probefahrten.
Bei einem Unfall greift dann möglicherweise der Versicherungsschutz nicht!
Bei einem Händlerverkauf ist die Kfz-Versicherung in der Regel an das rote Kennzeichen (Händlerkennzeichen) gekoppelt.
Ob der Verkäufer selbst, beziehungsweise ein Vertreter, bei der Probefahrt selbst mit im Auto sitzt oder der Kaufinteressent allein unterwegs ist, spielt dabei keine Rolle.
Der Verkäufer sollte sich vor Fahrtantritt in jedem Fall im Vorfeld davon überzeugen, dass der Kaufinteressent eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
Außerdem sollte der Anbieter folgende Punkte beachten:
Der Kaufinteressent sollte:
Wird das Auto während der Probefahrt entwendet, liegt kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung vor. Diese ist im Regelfall nicht von der Kaskoversicherung gedeckt.
Weitere Definitionen:
Autor:
Michael Langenwalter
Motorjournalist mit den Stationen AC Verlag, Autogazette und BILD. Seit 2015 unser Experte für alle Pkw und die Kfz-Versicherung.
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