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15.09.2016 | 14:41 | lsc

Deutlich weniger Aufwand Gesetz erleichtert Bankkunden den Girokontowechsel

Mehrere Geldscheine Ersparnis durch Kontowechsel
Ab Sonntag gilt das neue Zahlungskontengesetz. Es erleichtert Kunden den Umzug des Girokontos.

Bankkunden sollen ab dem 18. September schnell und einfach ihr Konto wechseln können. So will es das neue Zahlungskontengesetz. Für Verbraucher ändert sich alles – zum Besseren.

Viele Banken erhöhten in diesem Jahr ihre Gebühren rund ums Girokonto. Zuletzt kündigte die Postbank das Ende ihres kostenlosen Kontos an. Kunden haben in so einem Fall nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie akzeptieren die neuen Konditionen oder sie wechseln das Konto.

Letzteres war bislang für viele keine Option. Sie scheuten den organisatorischen Aufwand. Von einem Kontowechsel müssen sämtliche Zahlungspartner wie Versicherer und Vermieter informiert werden – ansonsten flattern Mahnungen wegen Zahlungsverzugs ins Haus. Kommt es nach Inkrafttreten des neuen Zahlungskontengesetzes zu einer solchen Situation, haftet nicht mehr der Kunde, sondern die beiden am Kontowechsel beteiligten Banken. Denn diese sind ab nun für einen fehlerlosen und fristgerechten Umzug des Kontos verantwortlich.  

Das neue Gesetz verpflichtet Banken nämlich zur Kontenwechselhilfe. Das bedeutet, dass sowohl das bisherige als auch das neue Institut des Kunden zusammenarbeiten müssen, um einen schnellen Kontowechsel zu ermöglichen. Von dieser Pflicht sind Kreditinstitute nur dann befreit, wenn sich die neue Bank des Kunden nicht innerhalb der Europäischen Union befindet oder die Konten nicht beide in derselben Währung geführt werden.

Kostenlos müssen Banken diese Unterstützung allerdings nicht anbieten. Der Gesetzgeber erlaubt ein angemessenes und sich an den tatsächlichen Kosten orientierendes Entgelt. Dabei müssen die Geldhäuser ihre Kunden über mögliche Kosten informieren, bevor diese den Kontenwechselservice in Anspruch nehmen. Bisher haben Banken diesen in der Regel kostenlos angeboten.

Adiós Papierkram! Verbraucher müssen sich nur noch um 3 Dinge kümmern

Um die Kontenwechselhilfe zu erhalten, muss der Kontoinhaber ein Ermächtigungsformular ausfüllen. Ab Sonntag ist jede Bank dazu verpflichtet, ein solches bereit zu stellen. Anschließend muss er es ausdrucken, unterschreiben und per Post an die neue Bank senden.

In der Hand des Kunden liegt es auch, zu bestimmen, welche Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften auf sein neues Konto umgezogen werden sollen. Hierfür bekommt er von der alten Bank eine Liste mit allen Überweisungen und Lastschriften der letzten 13 Monate. „Das stellt sicher, dass auch Zahlungen erfasst sind, die nur einmal im Jahr anfallen, wie etwa die Kfz-Steuer“, erklärt Josefine Lietzau, Bankexpertin beim gemeinnützigen Verbraucherportal Finanztip. Sie weist auch darauf hin, dass der Kunde Zahlungspartner wie Amazon oder Paypal selbst über die neue Bankverbindung informieren muss. Diese werden nämlich vom neuen Gesetz nicht berücksichtigt.

Des Weiteren muss der Kunde einige Termine festlegen:
• Den Tag, an dem der Umzug des Kontos stattfinden soll,
• das Datum, ab dem Daueraufträge von der neuen Bank ausgeführt und Lastschriften von ihr akzeptiert werden sollen
• und den Tag, an dem das alte Konto geschlossen und das Restguthaben auf das neue Konto überwiesen werden soll.
 

 

Tipp

 

Bisher rieten Verbraucherschützer bei einem Kontowechsel dazu, beide Konten circa drei Monate parallel laufen zu lassen. Das sollte Pannen vermeiden. Silvia Schönke von der Verbraucherzentrale Brandenburg spricht sich gegenüber dem Deutschlandfunk auch weiterhin für aktive Kontrolle aus. Bankkunden sollten beobachten, inwieweit die Wechselhilfe praktisch umgesetzt wird.

Diese Pflichten hat die bisherige Bank des Kunden

Zu Beginn des Kontoumzugs wird die alte Bank vom neuen Kreditinstitut des Kunden dazu aufgefordert, ihr und dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge und Informationen zu Lastschriftmandaten des Kunden zu schicken. Zudem muss die alte Bank dem neuen Institut und dem Verbraucher Informationen über eingehende Überweisungen und über Lastschriften der vorangegangenen 13 Monate zukommen lassen. Sie muss diese Listen innerhalb von fünf Geschäftstagen zur Verfügung stellen. Die Übermittlung erfolgt per Post oder Fax, darauf haben sich die Banken geeinigt.

Weitere Pflichten des vormaligen Girokontoanbieters bestehen darin:
• Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren,
• Daueraufträge nicht mehr auszuführen,
• ein eventuell verbliebenes Restguthaben zu überweisen
• und das Girokonto zu schließen.

Den Löwenanteil des Wechsels übernimmt das neue Institut

Das neue Kreditinstitut hat innerhalb von zwei Geschäftstagen, nachdem es vom Verbraucher die Ermächtigung zur Kontowechselhilfe erhalten hat, die alte Bank dazu aufzufordern, ihren Pflichten nachzukommen. Nach Erhalt der benötigten Daten ist die neue Bank für den Abschluss des Kontowechsels zuständig.

Sie muss daher innerhalb von fünf Geschäftstagen Folgendes erledigen:
• Die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge einrichten und ausführen,
• die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Lastschriften zu akzeptieren
• und den Zahlungspartnern des Verbrauchers die Angaben zur neuen Kontoverbindung mitteilen.
• Falls nicht alle Informationen vorhanden sind, den Verbraucher oder die alte Bank miteinbeziehen.
• Den Verbraucher über seine Rechte informieren.

Jeder vierte Bankkunde will wechseln

Bisher mussten sich Verbraucher um all das selbst kümmern. Zwar boten viele Geldhäuser schon in der Vergangenheit einen Kontowechselservice an, doch das Recht auf die umfassende Unterstützung der Banken haben sie erst ab Sonntag. Dass sie davon Gebrauch machen werden, legen die Ergebnisse einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag der Triodos Bank nahe. Ihr zufolge hat sich die Wechselbereitschaft deutscher Bankkunden aufgrund des neuen Gesetzes um insgesamt elf Prozent erhöht. Jeder vierte Befragte kann sich vorstellen, sein Girokonto nach Inkrafttreten des Gesetzes zu wechseln. Bei den 18- bis 29-jährigen Bankkunden sind es sogar 43 Prozent.

Online geht’s schneller: Kontowechsel in 10 Minuten

Zum Wechsel motiviert wohl auch die Tatsache, dass dieser nun viel schneller vollzogen werden muss, als das bislang der Fall war. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Umzug nur noch zwölf Tage dauern darf. Noch schneller geht’s, wenn sich Verbraucher für den digitalen Weg entscheiden. Einige Direktbanken stellen solche Services in Zusammenarbeit mit FinTech-Unternehmen bereit. Die DKB beispielsweise kooperiert mit dem Start-up FinReach. Wer sein Konto zu dieser Bank umziehen will, kann das mit Tablet, PC oder Smartphone innerhalb von zehn Minuten tun.

Wenn das neue Kreditinstitut keinen volldigitalisierten Wechsel anbietet, steht es dem Kunden frei, selbst einen Drittanbieter damit zu beauftragen. Denn Verbraucher haben auch weiterhin das Recht, den Wechsel selbst zu organisieren.

Spezialfälle: Gemeinschaftskonten und Konten mit Dispo umziehen

Laut Kerstin Altendorf, einer Sprecherin des Bankenverbandes, ist es kein Problem, Gemeinschaftskonten umzuziehen. Führt der Kunde sein Girokonto allerdings im Minus, gestaltet sich der Wechsel nicht mehr so einfach. In diesem Fall hat er einen laufenden Dispokredit. Dieser muss entweder von der neuen Bank abgelöst werden oder vom Kunden vor der Kontoschließung bei der alten Bank kontinuierlich getilgt werden, sagt die Expertin dem Tagessiegel.

 

Hintergrund des Zahlungskontengesetzes

 

Am 25. Februar 2016 hat der Deutsche Bundestag einstimmig das neue Gesetz beschlossen. Es basiert auf der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

 

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