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Was ist das "Girokonto für jedermann"?

Bürger, die sich in finanziellen Notsituationen befinden, erhalten oft nur schwer Zugang zu Bankdienstleistungen. Das gilt etwa für Verbraucher mit negativem Schufa-Eintrag oder Bankkunden, denen ihr Girokonto aufgrund von Kontopfändungen gekündigt wurde. Auch Menschen ohne festen Wohnsitz, wie Asylsuchende und Wohnungslose, hatten bisher nur wenig Chancen auf Eröffnung eines Girokontos. Gleiches galt für Personen, die sich nur eine begrenzte Zeit in Deutschland aufhalten, etwa Studenten aus dem Ausland.

Ein eigenes Konto ist jedoch in der heutigen Zeit unerlässlich, da Gehälter ausschließlich überwiesen werden und viele Rechnungen nur per Lastschrift oder Überweisung beglichen werden können. Wer kein Girokonto besitzt, ist aus dem alltäglichen Zahlungsverkehr ausgeschlossen, was in vielen Fällen finanzielle Probleme zur Folge haben kann. Aus diesen Gründen hat die Bundesregierung das Zahlungskontengesetz auf den Weg gebracht, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird. Jeder Bürger in der Europäischen Union hat demnach künftig das Recht auf ein Girokonto – unabhängig von der Dauer seines Aufenthalts in einem EU-Land und seiner finanziellen Situation. Wer ein Jedermann-Konto eröffnen möchte, muss allerdings mindestens 18 Jahre alt sein.

Kein Dispo, keine Kreditkarte: Guthabenkonto erfüllt nur die Basisfunktionen

Das Girokonto für jedermann wird auch als Basiskonto bezeichnet, da es die Basisvoraussetzungen für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglichen muss: Bargeldauszahlungen am Automaten, Bargeldeinzahlungen, Kartenzahlungen, Überweisungen und die Entgegennahme von Gutschriften. Die Möglichkeit das Girokonto zu überziehen gehört nicht dazu. Beim Girokonto für jedermann wird deshalb in der Regel kein Dispokredit eingeräumt. Auch eine Kreditkarte erhält der Kontoinhaber nicht. Der Kunde kann ein solches Konto ausschließlich auf Guthabenbasis nutzen.

Banken dürfen bei diesem Guthabenkonto keine monatliche Mindesteingangssumme vorschreiben. Zwar ist es den Instituten gestattet für das Basiskonto Gebühren zu erheben, allerdings nur in einem angemessenen Rahmen. Auch die Kündigungsmöglichkeiten seitens der Bank sind eingeschränkt. Den Antrag auf Eröffnung eines solchen Kontos darf ein Institut nur in Ausnahmefällen ablehnen, etwa, wenn der Verbraucher eine Straftat wie Geldwäsche begangen hat.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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