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Doppelbesteuerung vermeiden
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So funktioniert die Besteuerung von Festgeld im Ausland

München, 24.03.2017 | 10:13 | rkr

Die niedrigen Zinsen machen die Suche nach gut verzinsten und zugleich sicheren Geldanlagen immer schwieriger. Eine Lösung: Festgeld im Ausland anlegen. Das ist heute so einfach wie nie zuvor – wäre da nicht die Sache mit der Steuer. Auf diese Dinge sollten Sie achten.

Doppelbesteuerung Eurozone
Schon innerhalb der Euro-Zone unterscheiden sich die Zinssätze oft ganz erheblich.
Andere Länder, andere Zinsen – das dürften sich in Anbetracht der aktuellen Niedrigzinsphase immer mehr deutsche Anleger erhoffen. Tatsächlich unterscheiden sich die Zinssätze auf klassische Geldanlagen wie Tages- und Festgeld bereits innerhalb der EU oft ganz erheblich. Auch haben Politik und Wirtschaft in den vergangenen Jahren einige Stolpersteine aus dem Weg geräumt, um auch Kleinanlegern das Investieren im Ausland spürbar zu vereinfachen.

So wird die Sicherheit der Geldanlage heute zum Beispiel mit der EU-weit harmonisierten Einlagensicherung garantiert. Zudem vermitteln verschiedene Internetportale, darunter auch CHECK24, zwischen deutschen Anlegern und ausländischen Anlagebanken. Sie sorgen für die Service-Leistungen, die die Banken – oft schon aufgrund der Sprachbarriere – bisher nicht erbringen konnten. Damit es auch bei der Besteuerung möglichst nicht zu Missverständnissen oder einer Doppelbesteuerung kommt, hat der deutsche Staat mit praktisch allen wichtigen Anlageländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Hierin ist genau festgelegt, welche Behörde im Einzelfall welchen Steuersatz einbehalten darf.

Die deutsche Abgeltungssteuer ist verpflichtend

Auf Zinsgewinne beim Tages- oder Festgeld entfällt in jedem Fall die deutsche Abgeltungssteuer von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer. In Deutschland wird diese von der jeweiligen Bank automatisch eingezogen. Zinsgewinne von jährlich bis zu 801 Euro pro Person beziehungsweise 1.602 Euro bei Ehepaaren sind allerdings steuerfrei. Dafür reicht es normalerweise, dem jeweiligen Geldinstitut einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Auf diese Weise wird die Steuer von den Banken gar nicht erst einbehalten.

Auf Zinsgewinne bei einer ausländischen Anlagebank wird die deutsche Abgeltungssteuer hingegen in der Regel nicht automatisch eingezogen. In diesem Fall sind die Anleger verpflichtet, die Einnahmen in der nächsten Steuererklärung anzugeben. Einnahmen unterhalb der 801 Euro pro Person bleiben aber auch hier steuerfrei.

Zusätzliche Steuern sind vermeidbar

Rechtlich sind Anleger mit der Steuererklärung also bereits auf der sicheren Seite. Einige Länder ziehen allerdings auch von deutschen Anlegern eine nationale Quellensteuer auf Kapitalerträge ein – unabhängig davon, ob die Einnahmen später zusätzlich noch vom deutschen Staat versteuert werden. In der Regel kann die abgeführte nationale Quellensteuer aber vermieden oder zumindest zurückerstattet werden.
 
Tipp: Achten Sie darauf, die Unterlagen zur Ermäßigung der ausländischen Quellensteuer fristgerecht einzureichen. Auf diese Weise zu viel gezahlten Steuern werden vom deutschen Finanzamt nämlich in den meisten Fällen nicht zurückerstattet. Als letzten Ausweg können Sie sich meist nur noch an die ausländischen Behörden wenden.
Dafür sind häufig zwei Schritte nötig. In einem ersten Schritt weisen Anleger bei der jeweiligen Bank ihre Steuerpflicht in Deutschland nach – in der Regel durch eine Ansässigkeitsbescheinigung. Dadurch verringert sich der Steuersatz, den die ausländische Bank in Rechnung stellt, auf den Prozentsatz, der im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt ist.

Sehr häufig liegt dieser verringerte Steuersatz dann bereits bei null Prozent. Je nach Land sind dafür teilweise unterschiedliche Formulare nötig. Die Formulare selbst und auch die notwendigen Hintergrundinformationen, um sie korrekt ausgefüllt und fristgerecht einzureichen, erhalten Anleger beim Bundeszentralamt für Steuern oder direkt beim Finanzdienstleister, über den sie ihre Geldanlagen verwalten. Manche Anbieter, wie zum Beispiel CHECK24, stellen dafür nicht nur die notwendigen Dokumente, sondern auch Ausfüllhilfen und Schritt-für-Schritt Anleitungen bereit.

In einigen Ländern, wie zum Beispiel Griechenland, Italien oder Portugal, wird aber auch ein bestimmter Restsatz an Steuern einbehalten, der dann auch an das jeweilige ausländische Finanzamt abgeführt wird. Diese an die ausländische Behörde gezahlten Abgaben können in der Regel über die Steuererklärung mit den übrigen Steuern verrechnet werden (Zeile 15 der Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen). Meist ist eine komplette Rückerstattung möglich, so dass deutsche Anleger auch für Zinsgewinne im Ausland insgesamt immer nur den Betrag der deutschen Abgeltungssteuer zahlen müssen.

Die folgende Übersicht verrät, welche Steuern die einzelnen Länder der Euro-Zone grundsätzlich auf Fest- und Tagesgeld einbehalten, wie hoch die ermäßigten Steuersätze für deutsche Anleger sind und welche Besonderheiten es jeweils gibt.
Land Nationale Quellensteuer* für Anleger aus Deutschland Steuersatz bei Nachweis der Steuerpflicht in Deutschland* Besonderheit
Belgien 30 % 0 %  
Bulgarien 10 % 5 % Vollständige Verrechnung der reduzierten Quellensteuer über die Steuererklärung
Dänemark 0 % 0 %  
Estland 0 % 0 %  
Finnland 0 % 0 %  
Frankreich 0 % 0 %  
Griechenland 15 % 10 % Nachweis der deutschen Steuerpflicht wird nicht von jeder griechischen Bank anerkannt. In diesem Fall können nur 10 % mit der deutschen Steuererklärung verrechnet werden. Die restlichen 5 % werden in Griechenland abgeführt und können nicht erstattet werden.
Irland 20 % 0 %  
Italien 0 % 0 %  
Kroatien 12 % 0 %  
Lettland 20 % 10 % Vollständige Rückerstattung der reduzierten Quellensteuer über die Steuererklärung
Litauen 15 % 10 % Vollständige Rückerstattung der reduzierten Quellensteuer über die Steuererklärung
Luxemburg 0 % 0 %  
Malta 0 % 0 %  
Niederlande 0 % 0 %  
Österreich 25 % 0 %  
Polen 19 % 5 % Vollständige Rückerstattung der reduzierten Quellensteuer über die Steuererklärung
Portugal 28 % 15 % Vollständige Rückerstattung der reduzierten Quellensteuer über die Steuererklärung
Rumänien 16 % 0 %  
Schweden 0 % 0 %  
Slowakei 19 % 0 %  
Slowenien 0 % 0 %  
Spanien 0 % 0 %  
Tschechien 15 % 0 %  
Ungarn 0 % 0 %  
Republik Zypern 0 % 0 %  
*Stand: 21.10.2020; Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, eigene Recherche; Trotz gewissenhafter Recherche können wir keine Haftung für Korrektheit und Aktualität der Angaben übernehmen.

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