Eine Grundschuldbestellung ist eine der Voraussetzungen, die erfüllt werden muss, um eine Grundschuld im Rahmen der Immobilienfinanzierung in das jeweilige Grundbuch einzutragen. Die Grundschuldbestellung wird in der Regel nach der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages, jedoch vor der Auszahlung der Baufinanzierung vorgenommen. Der juristische Akt der Grundschuldbestellung muss in Deutschland von einem Notar vorgenommen werden. Im Anschluss an diese Protokollierung stellt dieser dann den Antrag auf Eintragung dieses Rechts an das zuständige Grundbuchamt. Die hierdurch entstehenden Notarkosten hat der Darlehensnehmer zu tragen.
In der Grundschuldbestellungsurkunde finden sich unter anderem eine nähere Beschreibung der zu finanzierenden Immobilie, sowie eine Benennung des finanzierenden Kreditinstituts. Ein wichtiger Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde ist die so genannte persönliche Unterwerfungs- und Vollstreckungsklausel (gem. § 800 ZPO). Sollte es während der Baufinanzierungslaufzeit zu einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers kommen und die Bank kündigt das Darlehen aufgrund ausbleibender Raten, kann sie Zwangsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer einleiten.
Ist das Darlehen gekündigt und ist es dem Kunden nicht möglich, die Zahlung der Restschuld innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes vorzunehmen, hat die Bank aufgrund dieser Klausel das Recht, die sogenannte Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das bedeutet nicht nur, dass es in diesem Fall zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie kommt – durch die Unterzeichnung der Klausel räumt der Kunde dem Kreditinstitut zudem den Zugriff auf sein gesamtes Vermögen ein.
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