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Grunddienstbarkeit

Unter einer Grunddienstbarkeit versteht man ein sogenanntes Sachenrecht, das die Nutzung eines Grundstückes durch Dritte, wie etwa den Besitzer des angrenzenden Grundstücks, regelt. Gängige Formen der Grunddienstbarkeit sind dabei das Wegerecht, das Leitungsrecht und das Überfahrtsrecht. Sie erlauben es beispielsweise dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, ein anderes Grundstück mit gewissen Einschränkungen zu betreten und zu nutzen.

Alternativ kann eine Grunddienstbarkeit auch das Recht einräumen, über ein fremdes Grundstück zu fahren, ein sogenanntes Wegerecht. Legt ein Verbraucher eine oder mehrere Leitungen über das andere Grundstück, beispielsweise für Strom, Gas, Wasser, Abwasser oder das Telefon, wird diese Grunddienstbarkeit als Leitungsrecht bezeichnet.

Häufig finden Grunddienstbarkeiten bei Grundstücken Anwendung, die sich vor einem sogenannten Hinterliegergrundstück befindet. Oftmals hat der Eigentümer des hinten liegenden Grundstückes keine Möglichkeit, sein Grundstück zu erreichen oder Leitungen zu verlegen, ohne hierfür das Anliegergrundstück zu queren.

Bei einer Grunddienstbarkeit muss es sich jedoch nicht gezwungenermaßen um die Einräumung eines Nutzungsrechtes handeln. Ebenso kann durch die Grunddienstbarkeit das Verbot der Nutzung eines Grundstückes ausgedrückt werden, beispielsweise durch Baubeschränkungen. Sowohl Recht, als auch Verbot, die durch die Grunddienstbarkeit ausgedrückt werden, müssen im jeweiligen Grundbuch des belasteten Grundstückes eingetragen werden. Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit ist in der Regel auf unbegrenzte Zeit gültig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine derartige Eintragung erlischt jedoch, wenn eine Löschung bewilligt wurde, eine auflösende Bedingung eintritt oder das Recht durch eine Zwangsversteigerung wegfällt.

Eine Grunddienstbarkeit ist streng vom ebenfalls im Grundbuch vermerkten Nießbrauch abzugrenzen. Während ein Nießbrauch die umfassende Nutzung eines Grundstückes erlaubt, werden durch die Grunddienstbarkeit nur bestimmte Handlungen und Rechte eingeräumt und einzelne Nutzungen des Geländes definiert.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.


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