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Förderung des Wohneigentums

Als Förderung des Wohneigentums werden Steuerbegünstigungen für selbstgenutzte oder auch unentgeltlich überlassene Wohnimmobilien verstanden. Diese können Wohneigentümer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung über die eigens dafür vorgesehene Anlage FW beantragen. Grundsätzlich gilt es, verschiedene Formen der Förderung zu unterscheiden, die jedoch größtenteils in den vergangenen Jahren abgeschafft wurden.

Die achtjährige Förderung des Wohneigentums nach § 10e bzw. § 10h des Einkommenssteuergesetzes (EStG) etwa galt nur für selbstgenutzte bzw. unentgeltlich überlassene Immobilien, deren Bauantrag vor dem 1. Januar 1996 gestellt wurde oder bei denen vor diesem Stichtag ein entsprechender Kaufvertrag zustande kam. Insofern entfiel die Förderung weitestgehend per 1. Januar 2004. Laut gesetzlicher Regelung waren im Jahr der Fertigstellung bzw. des Kaufs sowie in den drei Folgejahren je sechs Prozent der Bemessungsgrundlage (bei einem Neubau etwa sämtliche Herstellungskosten zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für das Grundstück) abzugsfähig, maximal jedoch 10.124 Euro pro Jahr. Für die darauffolgenden vier Jahre wurden je fünf Prozent angesetzt, die Obergrenze lag bei 8.437 Euro. Eine Ausnahme bildeten Kaufimmobilien, deren Fertigstellung zum Kaufzeitpunkt mehr als zwei Jahre zurücklag. In diesem Fall war die Förderung während der ersten vier Jahre auf 4.602 Euro und während der darauffolgenden vier Jahre auf 3.835 Euro jährlich begrenzt.

Zeitgleich mit dem Auslauf der Förderung des Wohneigentums nach § 10e trat zum 1. Januar 2004 die Eigenheimzulage in Kraft, die ihrerseits wiederum bereits per 1. Januar 2006 für Neufälle abgeschafft wurde. Obwohl demnach sowohl die Förderung nach § 10e und § 10h als auch die Eigenheimzulage inzwischen gestrichen wurden, sind in der Anlage FW noch immer Eintragungsmöglichkeiten hierfür vorhanden. In der Praxis gelten diese jedoch allenfalls für Einzelfälle, etwa aufgrund nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber wegen bislang nicht in Anspruch genommener Abzugsbeträge.

Was indes bestehen blieb, sind die Steuerbegünstigungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, welche konkret in § 10f EStG geregelt sind. Hier erstreckt sich die Förderung des Wohneigentums auf einen Zeitraum von zehn Jahren, wobei jährlich neun Prozent der Bemessungsgrundlage als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Eine Höchstgrenze wie im Falle der Förderung nach § 10e wird nicht definiert.

Von der steuerlichen Förderung einmal abgesehen können Bauherren und Immobilienkäufer auch eine weitere staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Neben den subventionierten und daher besonders zinsgünstigen Baufinanzierungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zählen hierzu beispielsweise auch eigene Förderprogramme auf Bundesländerebene.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.


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