Unter Baumängeln versteht man bautechnische Fehler, die bei der Errichtung von Immobilien eintreten können. Üblicherweise würde man die Abweichung des geleisteten Ist-Zustandes vom geplanten Soll-Zustand des Objektes als Baumangel bezeichnen. Dazu zählen unter anderem Risse in Putz oder Wänden, undichte Fenster oder ein undichter Keller.
Eine Immobilie ist laut Gesetz frei von Baumängeln, wenn sie gemäß § 633 BGB keinen sogenannten Sachmangel vorweist und sich daher für die geplante Nutzung eignet. Fehlt die vertraglich zugesicherte Eigenschaft der Bauleistung oder entspricht das hergestellte Objekt nicht dem vereinbarten Verwendungszweck liegt ein Baumangel vor.
Baumängel müssen zudem bestenfalls zum Zeitpunkt der Abnahme einer Immobilie angezeigt werden – wird ein derartiger Mangel erst später entdeckt, ist die Beweisführung meist schwierig. Die Feststellung eines Baumangels kann relativ einfach sein, wenn eine detaillierte Leistungsbeschreibung sowie ein Bauplan vorliegen. Weicht die Bauausführung hiervon grundlegend ab, kann in der Regel von einem Baumangel ausgegangen werden. Daher gilt: Je genauer die Bau- und Leistungsbeschreibung im Bauvertrag dargestellt ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Nachhinein vermehrt Baumängel auftreten. Bis zur Übergabe der Immobilie muss die Baufirma beweisen, dass kein Baumangel vorliegt, danach geht die Beweislast auf den Immobilienbesitzer über, d. h. nun muss der Käufer den Beweis des Baumangels erbringen.
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