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03.09.2019 | München | Personenversicherungen

Neuer Job ermöglicht Wechsel der Krankenkasse ohne lange Kündigungsfrist

  • YouGov-Umfrage: Nur 30 Prozent wissen von GKV-Wechselchance bei neuem Job
  • Mindestvertragslaufzeit beginnt bei Arbeitgeberwechsel von neuem
  • Service für Kunden: kostenlose Beratung und einfache Vertragsverwaltung im Kundenkonto
München, 3. September 2019

Drei von fünf Deutschen wissen nicht, dass sie bei einem Arbeitgeberwechsel in der Regel direkt ihre Krankenkasse wechseln können. Das geht aus einer repräsentativen YouGov-Umfrage im Auftrag von CHECK24 hervor.1

Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts im September 2018 ist ein Wechsel der GKV für pflichtversicherte Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel auch ohne Kündigung möglich.2 Dazu muss dem neuen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nur eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorgelegt werden.

Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitnehmer die Bindungsfrist bei seiner aktuellen Krankenkasse gewahrt hat und nicht mehr als 60.750 Euro brutto im Jahr verdient.

„Gesetzlich Versicherte können grundsätzlich nach 18 Monaten Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln“, sagt Ansgar Lamersdorf, Geschäftsführer GKV bei CHECK24. „Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.“

Jobwechsel: Bindungsfrist an die Krankenkasse – egal ob neu oder alt – beginnt von neuem

Ist ein Arbeitnehmer seit mindestens 18 Monaten Mitglied seiner aktuellen Krankenkasse und wechselt seinen Arbeitgeber, hat er in der Regel ein „sofortiges Krankenkassenwahlrecht“.

Wichtig: Mit diesem Wahlrecht beginnt die 18-monatige Bindungsfrist von neuem – egal, ob der Arbeitnehmer sich für eine neue Kasse entscheidet (aktive Wahl) oder Mitglied seiner bisherigen Kasse bleibt (passive Wahl).3 Ein Wechsel innerhalb der Frist ist dann nur durch ein Sonderkündigungsrecht möglich, z. B. wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.

„Wer einen neuen Job nicht für den Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung nutzt, bindet sich für weitere 18 Monate an seine bisherige Krankenkasse“, sagt Dr. Ansgar Lamersdorf. „Das ist vielen gesetzlich Versicherten nicht bewusst.“

Service für Kunden: kostenlose Beratung und einfache Vertragsverwaltung im Kundenkonto

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1Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 2.035 Personen zwischen dem 26.08.2019 und 28.08.2019 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.
2Bundessozialgericht, Urteil vom 11.9.2018, Aktenzeichen B 1 KR 10/18 R (http://bit.ly/B1KR10_18R)
3Quelle: GKV-Spitzenverband – Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht vom 12. Juni 2019 (http://bit.ly/Krankenkassenwahlrecht)
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